Abwehrservice bei Falschberatung - die wichtigsten Fragen und Antworten - Wirth Rechtsanwälte

Abwehrservice bei Falschberatung

FAQ Abwehrservice

Was ist der „Abwehrservice“?

Wenn ein Kunde Schadenersatz wegen angeblicher Fehler oder einer angeblichen Falschberatung von Ihnen als Versicherungs- oder Finanzanlagenvermittler fordert, vertritt Sie auf Wunsch Wirth-Rechtsanwälte gegenüber dem Kunden. Wir prüfen den Sachverhalt und versuchen die Schadenersatzforderung außergerichtlich für Sie abzuwehren. Wir melden den Schaden Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) und bemühen uns um die Deckungszusage.

Für welche Fälle gilt der „Abwehrservice“?

Grundsätzlich ist es unerheblich aus welchem Grund der Kunde von Ihnen Schadenersatz fordert. Das kann eine angeblich von Ihnen verschuldete Deckungslücke bei einer Versicherung oder eine Kapitalanlage, die sich nicht nach Erwartung entwickelt hat aber bspw. auch eine angeblich fehlerhafte Berechnung einer Finanzierung sein.

Ab wann und bis wann greift der „Abwehrservice“?

Wir können für Sie in dem Moment tätig werden, in dem ein Kunde oder sein Rechtsanwalt konkret Schadenersatz von Ihnen fordert. Das geschieht meistens in einem Schreiben, Fax oder per Mail. Der Abwehrservice gilt dann für die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit dem Anspruchsteller.

Vertritt mich „Wirth-Rechtsanwälte“ auch, wenn ich verklagt werde?

Selbstverständlich vertritt Sie Wirth-Rechtsanwälte auf Wunsch auch in diesem Fall. In der Regel übernimmt dann aber Ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eventuell anfallenden Kosten. Sie muss zudem in der Regel der Vertretung durch Wirth-Rechtsanwälte zustimmen. Wir gehen davon aus, dass dies regelmäßig der Fall sein wird.

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Warum der Abwehrservice?

In Haftungsfällen ist es wichtig, bereits von Anfang an kompetent vertreten zu werden. VSH-Versicherer prüfen zwar ihre Eintrittsverpflichtung, übernehmen Kosten für einen Anwalt aber oft erst ab einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das führt oft dazu, dass der Vermittler außergerichtlich nicht oder nur unzureichend vertreten ist.

Was muss ich tun?

Kontaktieren Sie uns unbedingt unverzüglich. Den Kopf in den Sand zu stecken (Vogel-Strauß-Taktik), hilft nicht! Schildern Sie uns den Sachverhalt, übersenden Sie uns alle relevanten Unterlagen und teilen Sie der Kanzlei mit, wo Sie haftpflichtversichert sind.

Teilen Sie der VSH formlos und ohne nähere Sachverhaltsschilderung aber unter Nennung der Beteiligten und des betreffenden Produktes mit, dass Sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurden.

Weitere Informationen bekommen Sie dann von Wirth-Rechtsanwälte.

Was kann ich denn ohne anwaltliche Unterstützung falsch machen?

Letzten Endes alles. Es gab schon genug Fälle, bei denen der Vermittler versehentlich Ansprüche anerkannt hat, die eigentlich gar nicht bestanden. Wenn der Kunde oder vielleicht schon sein Anwalt vermeintliche Vorwürfe erhebt oder Ansprüche geltend macht, kann jedes Wort eines zu viel sein. Das kann schnell dazu führen, dass der VSH-Versicherer teilweise oder ganz leistungsfrei wird.

Es ist auch sehr wichtig im Einzelfall zu prüfen, ob man ggf. außergerichtlich bereits auf den Kunden zugeht. Derartige Entscheidungen, die ggf. einen kostenintensiven und nervenaufreibenden Prozess vermeiden, sollten und können Sie regelmäßig nicht allein treffen.

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Gibt es Probleme mit der VSH-Versicherung?

Wir haben regelmäßig sehr gute Erfahrungen mit den VSH-Versicherern. Nichts desto trotz ist Vorsicht geboten und eine anwaltliche Vertretung von Beginn an umso wichtiger.

Gibt es sonst noch Schwierigkeiten?

Problematisch ist oft auch, dass VSH-Versicherer nicht unmissverständlich erklären, ob sie Deckungsschutz erteilen oder nicht. Oft geschieht dies nur vorbehaltlich, was nicht der Rechtsprechung des BGH entspricht. Insoweit ist auch hier Fingerspitzengefühl gefordert. Wir haben das Problem bisher immer lösen können. Ungeachtet der Rechtsprechung ist es aber für den Vermittler gut verbindlich und schriftlich zu wissen, ob seine Versicherung greift oder nicht. Dies auch deswegen, um ggf. weitere Schritte im schlimmsten Fall sogar gegen die VSH in die Wege zu leiten.

Stellt nicht der VSH-Versicherer einen Anwalt?

Grundsätzlich übernimmt die VSH die Kosten einen Rechtsanwalts, wenn sie sogenannten Abwehrrechtsschutz gewährt, leider oft aber erst, wenn der Vermittler die Klage zugestellt bekommen hat. Ob er darüber hinaus auch einen Anwalt bestimmt, hängt vom Versicherer und vom Einzelfall ab. Wenn dies geschieht, entstehen manchmal kritische Situationen. Teilweise beauftragen die Vermittler mit Einverständnis des Versicherers selbst Anwälte, die nicht die erforderliche Spezialisierung und Erfahrung im Umgang mit den Haftungsfällen mitbringen. Das erscheint auch aus Sicht des Versicherers nicht ganz verständlich, kommt jedoch vor.

Zudem kann es dem Vermittler passieren, dass der VSH-Versicherer einen Anwalt bestimmt, den der Vermittler überhaupt nicht kennt und zu dem der Vermittler kein Vertrauen hat. Mit Blick darauf, dass das gegenseitige Vertrauen das höchste Gut in einer Mandatsbeziehung ist, erscheint dies konfliktreich.

Insbesondere besteht aber ein erheblicher Interessenkonflikt in dem Fall, in dem die VSH ihre Deckungszusage letztlich doch verweigert. Dann müsste der von der VSH empfohlene Anwalt vielleicht eigentlich gegen diese VSH vorgehen.

Warum Wirth-Rechtsanwälte?

Weil wir für solche Fälle äußerst kompetent sind. Wir sind seit Jahren darauf spezialisiert und haben daher viel Erfahrung im Umgang mit Haftungsfällen, egal ob aus dem Versicherungs- oder Kapitalanlagerecht.

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Gibt es auch noch Fälle in denen kein VSH-Schutz besteht?

Ja. Zum Beispiel bei bestimmten Finanzprodukten, für die bisher keine VSH-Pflicht besteht oder ursprünglich nicht bestand. Gerade in solchen eventuell existenzbedrohenden Fällen ist Kompetenz gefragt – die wir Ihnen bieten.

Was kostet mich der „Abwehrservice“?

Der professionelle Abwehrservice kostet Sie, als betroffenen Vermittler, die übliche anwaltliche Gebühr nach der Gebührenordnung. Obwohl – eigentlich ist er unbezahlbar!

Wenn Sie, als Vermittler, mit dem Maklerpool Fond Finanz zusammenarbeiten und der Vorwurf aus der Vermittlung eines Vertrages herrührt, den Sie über Fonds Finanz eingereicht haben, erhalten Sie den Service kostenfrei.

Unser Abwehr-Service für Vermittler: 030 319 805 44-0

Norman Wirth

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ihr Ansprechpartner rund um alle Pressemeldungen zum Versicherungsrecht: Norman Wirth