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2020
Das Landgericht München hat einem Gastwirt in einem (nicht rechtskräftigen) Urteil eine Zahlung in Höhe von 1.014.000,00 € aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließung gegen seine Versicherung zugesprochen (Az. 12 O 5895/20).
Mit der Corona-Krise gerieten insbesondere unzählige Hotels und Restaurant aber auch Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not. Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Diverse Versicherer lehnten die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiteten Zahlungsangebote, die in vielen Fällen inakzeptabel waren und sprachen die Kündigung der Versicherungspolice. Wirth-Rechtsanwälte bearbeitet inzwischen eine Vielzahl dieser Fälle.
Am 1.10.2020 gab es nun zu dem Komplex ein wegweisendes Urteil der auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I, welches in allen Punkten die von Beginn an geäußerten Rechtsauffassungen der Spezialisten von Wirth-Rechtsanwälte bestätigt.
Die Streitpunkte zusammengefasst: Der Kläger betreibt eine Gaststätte mit 1.200 Sitzplätzen im Innenbereich, 800 Sitzplätze auf den Terrassen und 5.000 Sitzplätze im Biergarten in München. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hatte per Allgemeinverfügung ab dem 21.03.2020 den klägerischen Betrieb aufgrund des Coronavirus geschlossen. Der Gastwirt begehrte daraufhin Leistungen aus seiner Betriebsschließungsversicherung. Die beklagte Versicherung weigerte sich. Das Gericht zeigte der beklagten Versicherung nun per Urteil klar auf, dass hier Versicherungsleistung zu erbringen ist.
Das Gericht hält zum einen die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung, entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung, nicht für relevant. Es war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass das Coronavirus direkt im Betrieb aufgetreten ist, denn nach den Versicherungsbedingungen sei lediglich entscheidend, dass eine Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erfolgen musste. Es kommt also nicht darauf an, ob es eine konkrete Einzelanordnung für den jeweiligen Betrieb oder eine sogenannte Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Betrieben gab. Der Gastwirt habe auch nicht gegen die Schließungsanordnungen vorgehen müssen.
Das Gericht äußerte sich auch zu der Möglichkeit, einen Außerhausverkauf zu organisieren. Wenn das für den Restaurantbetrieb lediglich ein untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, wäre es keine unternehmerische Alternative, auf die sich der Gastwirt verweisen lassen müsse. Auch insofern ist ein wesentliches Argument, was regelmäßig von einigen Versicherern ins Feld geführt wird, vom Tisch gefegt worden.
Das Gericht setzt sich weiter mit den regelmäßig üblichen Versicherungsbedingungen auseinander, wonach Bezug auf die Aufzählung der im Infektionsschutzgesetz gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger genommen wird. Auch dazu gibt es seitens des Gerichts klare Worte. Die entsprechende Regelung in den Versicherungsbedingungen sei intransparent und daher unwirksam. Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe, was hier gerade nicht der Fall war. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts der Bedingungen davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem Infektionsschutzgesetz decke.
Die hier maßgeblichen und in vielen weiteren Streitfällen identischen oder fast identischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
- Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger
in Nr. 2 aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger
- a) den versicherten Betrieb [...] schließt; [...]
- Versicherungsschutz besteht für die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten, beim Menschen übertragbaren
Krankheiten und Erreger nach Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000:
- a) Krankheiten
[…]
- b) Krankheitserreger
[…]
- 3 Ausschlüsse
- Der Versicherer haftet nicht
[...]
- b) für andere als die in § 1 Ziffer 2 genannten Krankheiten und Krankheitserreger, insbesondere nicht für [...].“
Der Gastwirt konnte davon ausgehen, dass in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge, und nur in § 3 AVB Einschränkungen enthalten seien, so das Gericht. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig. Außerdem sei das Infektionsschutzgesetz seit dessen Einführung vor 20 Jahren bereits mehrfach geändert und um weitere Krankheiten und Erreger ergänzt worden. Dies bleibe dem Versicherten verborgen und damit müsse er auch nicht rechnen. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, hätte der Versicherte letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des Infektionsschutzgesetzes vergleichen müssen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, ist aber intransparent.
Und noch einen wesentlichen Punkt klärt das Gericht: Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung sind in diesem Fall weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.
Fachanwalt Norman Wirth dazu: „Damit liegt eine weitere Entscheidung klar zugunsten des betroffenen Hotel- und Gastronomiegewerbes vor. Die eindeutigen Worte des Gerichts zu den Argumenten einiger Versicherer zeigen, was wir bereits seit Beginn dieser unsäglichen Diskussion zur Zahlungspflicht der Versicherer gesagt haben: In den allermeisten Fällen besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz. Wir gehen davon aus, dass sich die Rechtsprechung auf Grundlage dieses Urteils festigen wird.
Mit der Corona-Krise gerieten insbesondere unzählige Hotels und Restaurant aber auch Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not. Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Diverse Versicherer lehnten die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiteten Zahlungsangebote, die in vielen Fällen inakzeptabel waren oder drohten mit der Kündigung der Versicherungspolice. Wirth-Rechtsanwälte bearbeitet inzwischen eine Vielzahl dieser Fälle.
Äußerst relevant war in diesem Zusammenhang der sogenannte bayerische „Kompromiss“, der zwischen dem bayerischen Wirtschaftsministerium, mehreren Versicherern sowie dem DEHOGA (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) Bayern e.V. und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. gefunden wurde.
Angenommene Grundlage des „Kompromisses“ war, dass ca. 70 Prozent der finanziellen Ausfälle der betroffenen Gaststätten und Hotels von Bund und Länder per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen übernommen werden. Von den restlichen 30 Prozent würden die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber ca. 50 %, also insgesamt zwischen zehn und 15 Prozent des Schadens übernehmen. Nach Aussage der Versicherungswirtschaft haben viele Kunden diese Angebote angenommen.
„Diese Vergleiche dürften in sehr vielen Fällen treuwidrig und damit unwirksam sein. Kunden können daher trotz des Vergleiches auch weiterhin die volle Versicherungsleistung verlangen.“ meint nun Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, Partner der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.
Die meisten Vergleiche dürften gegen Paragraf 1a Absatz 1 Ziffer 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verstoßen und damit treuwidrig sein. Diese vor gut 2 Jahren neu in das VVG eingeführte Regelung verpflichtet die Versicherer gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen Interesse zu handeln. Der Versicherer muss seinen Kunden also wahrheitsgetreu informieren, darf ihn nicht täuschen und nicht allein zu seinem eigenen Vorteil beeinflussen. Das kann Grundlage dafür sein, erkennbar unwirksame Bedingungen nicht weiter zu verwenden oder sich auf sie nicht zu berufen oder beispielsweise den Kunden darauf hinzuweisen, dass noch weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können.
Bereits zu der Berufsunfähigkeitsversicherung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) gestützt auf Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch genau das entschieden. Danach sind Versicherer wegen der besonderen Ausgestaltung dieser Versicherung nach Treu und Glauben gehalten, ihre überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Sie müssen sich also ehrlich, redlich und professionell verhalten! Ähnlich, wie bei der Betriebsschließungsversicherung hat nämlich auch die Berufsunfähigkeitsversicherung für den Versicherungsnehmer häufig eine existenzielle Bedeutung. Deshalb setzt eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, dass auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Danach sind solche Vergleiche nur zulässig, wenn zum einen Unsicherheiten über die Leistungspflicht besteht und zum anderen, wenn der Versicherer seinen Kunden ausführlich auch über die mit dem Vergleich verbundenen Nachteile aufgeklärt hat.
Gerade mit dieser Aufklärungsverpflichtung will der BGH sicherstellen, dass ein Kunde eigenverantwortlich darüber entscheiden kann, ob er sich auf diesen Vergleich einlassen will.
Konkret fordert der BGH hierzu Folgendes:
(…) „Derartige Vereinbarungen setzen eine noch unklare Sach- und Rechtslage sowie vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers dahingehend voraus, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers beurteilt und wie diese durch den Abschluss der Individualvereinbarung verändert oder eingeschränkt wird.“ (…)
„Wir halten diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch mit Blick auf Paragraf 1a VVG klar auf die aktuellen Betriebsschließungsfälle übertragbar.“ so Fachanwalt Strübing. „Ähnlich, wie in den Fällen der Berufsunfähigkeitsversicherung, hat auch eine Betriebsschließung häufig existenzielle Bedeutung. zudem dürfte durch die Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz und die unterschiedlichen Möglichkeiten entsprechender Schließungsverfügungen für einen in Versicherungsfragen unerfahrenen Versicherungsnehmer die Einschätzung des Versicherungsfalls ebenso schwierig machen, wie in der Berufsunfähigkeitsversicherung.“
Damit waren die meisten Versicherer aber verpflichtet Ihre Kunden „klar, unmissverständlich und konkret“ darauf hinzuweisen, dass bestenfalls Zweifel über den Leistungsanspruch bestehen. Ebenso klar und deutlich hätten sie zudem darauf hinweisen müssen, dass die Annahme des Vergleiches auch zu einer nachteiligen Vertragsanpassung dergestalt führt, dass SARS Cov-2 nicht mehr versichert ist. Denn genau solche Klauseln, die im Ergebnis zu einer Vertragsänderung führen, enthalten viele Vergleichsangebot.
„Diesen Anforderungen entsprechen die meisten Vergleichsangebote nicht. Sie enthalten bestenfalls sehr allgemeine Ausführungen zu Rechtslage und weisen in keinem der uns bekannten Fälle darauf hin, dass mit dem Vergleich auch eine nachteilige Vertragsanpassung verbunden ist.“ so Strübing, weiter. „Kunden, die solche Vergleiche abgeschlossen haben, raten wir diese von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen und auch die weitere Versicherungsleistung zu fordern.“
Mit der Corona-Krise gerieten insbesondere unzählige Hotels und Restaurant aber auch Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not. Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Bekanntermaßen lehnten jedoch viele Versicherer die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiteten Zahlungsangebote, die in vielen Fällen inakzeptabel waren oder drohten mit der Kündigung der Versicherungspolice. Wirth-Rechtsanwälte bearbeitet inzwischen eine Vielzahl dieser Fälle.
Wie viele andere Versicherungsgesellschaften bot auch die Mannheimer Versicherung AG ihren Kunden bereits kurz nach den angeordneten Schließungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung von 15 % der Versicherungsleistung an. Dies basierte auf dem sogenannten bayerischen Kompromiss, der zwischen der Bayerischen Landesregierung, einigen Versicherern und dem Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) Bayern abgeschlossen wurde.
Aktuell kündigt nun die Mannheimer Versicherung AG Kunden, die dem 15 %-Angebot nicht zugestimmt haben, außerordentlich die Versicherungsverträge. Problematisch ist dabei unter anderem, dass die außerordentliche Kündigung den gesamten Versicherungsvertrag umfasst, der in vielen Fällen auch andere „Bausteine“, enthält. Einen genauen Kündigungsgrund nennt die Mannheimer nicht, sondern führt nur aus, dass sie die „Schadenmeldung (…) zum Anlass“ nimmt, nun die außerordentliche Kündigung auszusprechen.
Damit kündigt sie den Versicherungsvertrag nach § 92 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dieses Vorgehen der Mannheimer Versicherungs-AG ist deswegen bemerkenswert, weil diese Vorschrift eine außerordentliche Kündigung nur bei Eintritt des Versicherungsfalls zulässt. Während die Mannheimer Versicherung AG also ursprünglich das 15 %-„Kulanz“-Angbot noch mit dem Worten angeboten hat, dass eine „Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag nicht gegeben“ sei, geht sie für die außerordentliche fristlose Kündigung gerade von einem „eingetretenen Versicherungsfall“ aus. „Das ist widersprüchliches und kundenschädigendes Verhalten und die Mannheimer muss sich vorhalten lassen, hier klar gegen das Gesetz zu verstoßen. Nach § 1 a VVG sind Versicherer verpflichtet, gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichen Interesse zu handeln. Das ist hier nicht zu erkennen.“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von Wirth-Rechtsanwälte.
Die Mannheimer Versicherung AG bringt ihre Kunden und deren Versicherungsmakler damit in eine sehr schwierige Situation. Zwar steht zu erwarten, dass Gerichte zukünftig diese Kündigung als unwirksam ansehen werden. Die Kunden stehen jedoch vor dem Problem, dass die Mannheimer Versicherung AG, gestützt auf ihre außerordentliche Kündigung, zukünftig jeglichen Versicherungsschutz aus den Verträgen verweigern wird und müssen zur Vermeidung von Deckungslücken vorsorglich schnell reagieren.
„Wir empfehlen Versicherungsvermittlern in diesen Fällen höchstvorsorglich, sich kurzfristig (4 Wochen ab Kündigung) um einen neuen Versicherungsschutz für Ihre Kunden zu bemühen. Anderenfalls drohen Deckungslücken und damit auch Haftungsrisiken.“ so Strübing ergänzend.
Das Landgericht (LG) Mannheim hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 29. April 2020 – 11 O 66/20) – soweit hier bekannt – als erstes Gericht die Rechtsauffassung von Wirth-Rechtsanwälte zu einigen Problemen bei den Betriebsschließungsfällen bestätigt.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren verlangte die Klägerin - Betreiberin von 3 Hotels - Zahlung aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus waren behördliche Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betrafen. Per Allgemeinverfügung wurde für alle 3 Hotels untersagt, touristische Übernachtungen anzubieten. Nichttouristische Übernachtungen konnten zwar weiter angeboten werden. Die Hotels wurden dennoch geschlossen, da nichttouristische Übernachtungen regelmäßig nur in einem verschwindend geringen Umfang stattfanden. Ebenso wenig stand der vollständigen Schließung die theoretische Möglichkeit entgegen, dass Außer-Haus-Lieferungen durch die Hotelrestaurants hätten angeboten werden könnte. Dies wäre vor dem Hintergrund der Personalstruktur und der Ausrichtung einer Hotelgastronomie wirtschaftlich unsinnig gewesen.
Das Gericht entschied zwar im Ergebnis vorläufig gegen die Klägerin, da die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt werden konnte und es auch an einem sogenannten Verfügungsgrund mangelte. Unabhängig davon fand das Gericht zu typischen Ablehnungsgründen vieler Versicherer klare Worte.
Das Gericht begründet ausführlich seine zustimmende Ansicht dazu, dass der Klägerin grundsätzlich aus den bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen jeweils ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht.
Das Gericht stellt klar, dass eine individuelle Schließungsverfügung für die einzelnen Hotels nicht erforderlich war. Der theoretisch mögliche Minimalbetrieb mit Geschäftsreisenden und Gastronomie-Take-Away- oder Lieferservice stehe dem nicht im Wege. Ein Teilschließung reichte aus. Letztlich handelte es sich klar um einen faktische Schließung. Eine solche sei von der betreffenden Versicherungsbedingung umfasst, auch wenn das nicht eindeutig so darin zu finden sei. „Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor.“, heißt es in den Urteilsgründen. Maßstab der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. „Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Versicherer, sagt das Gericht in aller Deutlichkeit. Etwas, was wir seit Beginn der Debatte auch regelmäßig herausstellen und was sich auch auf reine Gastronomiebetriebe zwanglos übertragen lässt.“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing von Wirth-Rechtsanwälte.
Auch mit dem häufig von Versicherern bei den Ablehnungen vorgetragenen Argument, dass unter Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Vertragsschluss unbekannte Erreger, wie aktuell Covid-19, nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, setzt sich das LG auseinander. Da der Versicherer es selbst in der Hand hatte, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen, sei auch Covid-19 von der – regelmäßig - dynamischen Bezugnahme auf die Paragrafen 6 und 7 des IfSG umfasst, wie dies in den streitigen Bedingungen auch der Fall war.
„Damit liegt eine erste Entscheidung klar zugunsten des betroffenen Hotel- und Gastronomiegewerbes vor. Die eindeutigen Worte des Gerichts zu den Argumenten vieler Versicherer zeigen, was wir schon von Beginn dieser ganzen Diskussion gesagt haben: In den allermeisten Fällen besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz und die peinlichen Zahlungsangebote von 10, 15 Prozent, fußend auf dem bayerischen Kompromiss, sind ein schlechter Versuch.“ so Strübing, der eine Vielzahl von Betroffenen vertritt.
Auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) hat seinen Mitgliedern bereits empfohlen, ihre Ansprüche zu wahren. Es wird geschädigten Unternehmen dringend geraten, die Ablehnungen oder auch vermeintliche Kulanzangebote der Versicherer fachkundig prüfen zu lassen.
Die auf Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Berliner Anwaltskanzlei Wirth-Rechtsanwälte bietet die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer bei der Durchsetzung von Versicherungsleistungen an. Geschädigte Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie Geschäftsausfälle erlitten haben, können ihre Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung über die Kanzlei bei einem der führenden Prozessfinanzierer, Omni Bridgeway AG kostenfrei prüfen lassen. Bei erfolgreicher Prüfung übernimmt der Prozessfinanzierer das komplette finanzielle Risiko für die Geschädigten.
„Nach eingehender Prüfung der vorhandenen Konstellationen sehen wir erhebliche Aussichten auf Erfolg für viele betroffene Gewerbetreibende. Daher unterstützen wir gern Unternehmer und Unternehmerinnen, wenn es jetzt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Versicherer geht, die sich – aus unserer Sicht unberechtigt – weigern, vereinbarte Leistungen bei coronabedingter Betriebsschließung zu erbringen.“, so Herr Dr. Arndt Eversberg, Vorstand der Omni Bridgeway AG.
Mit der Corona-Krise geraten insbesondere unzählige Hotels und Restaurant aber auch Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not. Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Inzwischen lehnen jedoch viele Versicherer die Übernahme der Versicherungsleistung ab, unterbreiten Zahlungsangebote, die in vielen Fällen inakzeptabel sind oder drohen mit der Kündigung der Versicherungspolice. Wirth-Rechtsanwälte bearbeitet inzwischen eine Vielzahl dieser Fälle.
„Besonders bei den Vergleichsangeboten ist Vorsicht geboten: Einige Angebote sehen sehr weitgehende Abfindungsregelungen vor, mit denen auch alle zukünftigen Versicherungsfälle wegen SARS Cov-2 ausgeschlossen werden sollen. Ebenso wenig sollten sich Versicherungsnehmer von teilweise recht unverhohlenen Kündigungsandrohungen beeindrucken lassen, weil in vielen Fälle eine solche Kündigung nicht möglich ist.“ kommentiert Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing die derzeitige Lage.
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) hat seinen Mitgliedern ebenfalls bereits empfohlen, ihre Ansprüche zu wahren. Es wird geschädigten Unternehmen dringend geraten, die Ablehnungen oder auch vermeintliche Kulanzangebote der Versicherer fachkundig prüfen zu lassen.
Über Omni Bridgeway:
Omni Bridgeway ist ein weltweit führender Prozessfinanzierer, mit umfassender Expertise in unterschiedlichen Rechtssystemen und Standorten in Asien, Australien, Kanada, Europa, dem Nahen Osten, Großbritannien und den USA. Omni Bridgeway bietet die Finanzierung von Streitigkeiten von Beginn des Verfahrens über die Durchsetzung bis hin zur Vollstreckung an. Das Unternehmen ist seit 1986 mit großem Erfolg im Bereich Prozessfinanzierung und internationalen Vollstreckungen tätig.
Omni Bridgeway ist an der australischen Wertpapierbörse (ASX:OBL) notiert und vereint nun die führenden Prozessfinanzierer, IMF Bentham Limited, Bentham IMF und ROLAND ProzessFinanz unter einem Namen. Das Unternehmen umfasst auch einen Joint Venture mit der IFC (Teil der Weltbankgruppe).
In aktuellen Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit wird betroffenen Unternehmen mitgeteilt, dass die Gewährung von Kurzarbeiterentgelt nicht möglich ist, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. Wirth-Rechtsanwälte empfiehlt daher insbesondere bei Vergleichsangeboten - auch denen basierend auf dem Bayern Kompromiss - genau zu prüfen, ob ein solcher Vergleich negativen Einfluss auf staatliche Leistungen haben könnten.
Die Betriebsschließungsversicherung wird derzeit viel diskutiert. Viele Versicherer vertreten die – äußerst umstrittene - Rechtsauffassung, dass sie für die coronabedingten Schließungen von Unternehmen trotz Vorhandenseins einer Betriebsschließungsversicherung nicht leisten müssen. Gleichwohl werden auf Basis des zwischen einigen Versicherern, der Bayerischen Staatsregierung und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) Bayern ausgehandelten Kompromisses Kunden bereits bundesweit Vergleichsangebote unterbreitet, die eine Zahlung von 10 bis 15 % der eigentlich vereinbarten Versicherungsleistung vorsehen. Dabei gingen die Beteiligten des Kompromisses von der Annahme aus, dass ca. 70 % der wirtschaftlichen Ausfälle vom Staat übernommen werden. Von den verbleibenden 30 % würde ohne weitere Prüfung die Hälfte übernommen werden. Ein Großteil der angenommenen circa 70 %, die vom Staat übernommen werden sollen, sollten nach den gemeinsamen Annahmen dabei auf das Kurzarbeiterentgelt entfallen. Es handelt sich um einen Kompromiss, der für viele Unternehmen grundsätzlich als positive Lösung angesehen werden konnte.
Aktuell versendet die Bundesagentur für Arbeit jedoch Bescheide an Unternehmen, in denen sie mitteilt, dass Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt. Ein Bespiel finden Sie hier. Setzt sich diese Rechtsauffassung der Arbeitsagentur durch, dürfte die von den Verhandlungspartner in Bayern zugrunde gelegt Annahme mit den 70 % Schadensübernahme durch den Staat kaum haltbar und die angebotenen 10 bis 15 % schwerlich interessengerecht sein.
„Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz.“ so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing. „Während die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld davon abhängig macht, dass kein Versicherungsschutz besteht, haben viele Versicherer in ihren Bedingungen geregelt, dass Entschädigungsleistungen anzurechnen wären. Und zudem ist eben auch Grundannahme des Bayern-Kompromisses die Anrechnung. Es wäre zu begrüßen, wenn die Bundesagentur für Arbeit in die Bayern-Vereinbarung umgehend einbezogen und hier eine klare Regelung im Sinne der betroffenen Unternehmen gefunden wird. In jedem Fall sollten die betroffenen Unternehmen jetzt erst Recht sehr genau abwägen und prüfen lassen, ob die angebotenen 15 % wirklich interessengerecht sind.“ so Strübing weiter.
Wirth-Rechtsanwälte liefert Ihnen nachfolgend eine rechtliche Einordnung des Kompromisses, der zwischen dem bayerischen Wirtschaftsministerium, mehreren Versicherern sowie der DEHOGA Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. im Streit um die Versicherungsleistungen für die von Corona betroffenen Hotels und Gaststätten am vergangenen Freitag gefunden wurde.
Angenommene Grundlage des Kompromisses ist, dass ca. 70 Prozent der finanziellen Ausfälle der betroffenen Gaststätten und Hotels von Bund und Länder per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen übernommen werden. Von den restlichen 30 Prozent würden die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber ca. 50 %, also insgesamt zwischen zehn und 15 Prozent des Schadens übernehmen. Die betroffenen Gastronomen und Hoteliers sind an diese Regelung nicht gebunden. Es wird ihnen weiter freistehen, eine konkrete Regulierungsentscheidung herbeizuführen.
Von Versichererseite stehen zu dem Kompromiss bisher: Allianz, Zurich, Haftpflichtkasse Darmstadt, Gothaer, Nürnberger Versicherung und Versicherungskammer Bayern. Der Kompromiss soll möglichst bundesweit und von möglichst vielen Versicherungsunternehmen übernommen werden.
Grundsätzlich begrüßt auch Wirth-Rechtsanwälte, als der Versicherungsbranche – positiv aber positiv kritisch - verbundene Anwaltskanzlei, den nunmehr vorgeschlagenen Kompromiss, da es ein erster guter Schritt für Versicherungskunden, -gesellschaften und –vermittler ist.
Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, LL.M, rät aber: „Es kann häufig sinnvoll sein, den angebotenen Kompromiss zu akzeptieren. Aber nicht unbedingt immer. Wir raten daher weiterhin, jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die nunmehr getroffene Vereinbarung auch der individuellen Situation entspricht und der dargestellte Kompromiss auch individuell einen fairen Interessensausgleich zwischen Versicherer und Kunden darstellt!“
Denn die Argumente, die von diversen Versicherungsgesellschaften in Bezug auf eine Ablehnung des Versicherungsschutzes ins Feld geführt werden, dürften in vielen Fällen kaum durchgreifen. Dabei lassen sich grob drei Kategorien unterscheiden:
- Es gibt Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen sehr eindeutig den Versicherungsschutz beschrieben haben und auf Grundlage dieser Versicherungsbedingungen nun auch korrekt leisten.
- Daneben gibt es Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen den aktuellen Virus klar und transparent ausgeschlossen haben. Diese Versicherer müssen zu Recht nicht leisten.
- Darüber hinaus haben jedoch diverse Versicherer Bedingungen verwendet, die gerade nicht so eindeutig sind und die nun aber gerade aufgrund dieser zweifelhaften Regelungen - nach unserer Auffassung - eben auch Versicherungsschutz zur Verfügung stellen müssten. Dabei kommt den Versicherungskunden eine gesetzliche Regelung zugute, die ganz klar sagt, dass Zweifel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu Lasten des Versicherers und gerade nicht zulasten des Versicherungskunden gehen. Selbst wenn also Zweifel darüber bestehen, ob der neuartige Virus Covid-19 mitversichert ist, weil beispielsweise in den Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wurde, dürfte nach unserer Auffassung somit Versicherungsschutz bestehen.
Ähnliches dürfte auch für das Argument gelten, dass Versicherungsschutz deswegen nicht bestehen soll, weil keine auf das individuelle Geschäft/Restaurant/Hotel bezogene konkrete Schließungsverfügungen, sondern nur Allgemeinverfügungen oder auch nur Verordnungen die Schließung anordnen. Das mag von vielen Versicherern so gewollt gewesen sein, ist aber in vielen Versicherungsbedingungen in der erforderlichen Deutlichkeit nicht geregelt. Dort ist nur recht allgemein eine Entschädigung für den Fall vereinbart, dass die zuständige Behörde zur Verhinderung der Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit den Betrieb schließt. Davon, dass diese Schließung aufgrund einer individuellen Schließungsverfügung, behördlichen Anordnung oder aufgrund eines individuell an den Versicherungsnehmer gerichteten Verwaltungsaktes erfolgen muss, ist in diesen Bedingungen in der Regel gerade nicht die Rede. Somit dürften auch Allgemeinverfügungen oder auch Verordnungen der Landesregierungen und Gesundheitsministerien in solchen Fällen oft den Versicherungsfall auslösen. „Auch hier gilt: Bei Zweifeln sind Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer auszulegen.“ so Rechtsanwalt Tobias Strübing.
Teilweise wird gegen Versicherungsschutz argumentiert, dass viele Gastronomen nun Liefer- oder Abholservice anbieten und also nicht geschlossen haben. Hierzu sei betont, dass gerade viele Gastronomen einen Take-away Service nur deswegen anbieten, weil sie den Unterbrechungsschaden so weit wie möglich mindern wollen. Gerade die Gastronomen, die zuvor einen solchen Service überhaupt nicht angeboten haben, dürften ebenfalls Versicherungsschutz haben. Hier kann schwerlich die Rede davon sein, dass nur eine Teilschließung vorliegt, da diese Betroffenen damit nur ihrer versicherungsvertraglich vereinbarten Schadensminderungspflicht nachkommen.
Krisen sind Zeiten der Bewährung. Das gilt jetzt auch für Versicherungsvermittler. Rechtsanwalt Norman Wirth dazu: „Es ist gerade jetzt die Zeit zu handeln und den Kunden Unterstützung zu bieten. Es ist aber auch dringend geboten!“
Die Pflichten aus den bestehenden Maklerverträge bestehen weiter. Die Maklerverträge sind im Regelfall Dauerschuldverhältnisse und verpflichten dazu, den Kunden dauerhaft, insbesondere auch im Schadenfall zu betreuen.
Nachfolgend möchten wir auf einige Punkte hinweisen, die Versicherungsvermittler gerade in der aktuellen Situation beachten sollten, um Haftungsfälle zu vermeiden.
- Schäden melden
Versicherungsvermittler sollten proaktiv darauf hinwirken, dass von Betriebs- oder Praxisschließungen betroffene Gewerbekunden unverzüglich ihre Schäden bei der zuständigen Versicherung melden. Der Hintergrund ist eine besondere Rechtsprechung, welche Vermittler dazu verpflichtet, auch ungefragt tätig zu werden, wenn ihnen risikorelevante Umstände bekannt werden. Dies geschieht gerade regelmäßig. Versicherungsvermittler erfahren durch öffentliche Medien oder anderweitig von Schließungen und anhand der in ihrem Bestand befindlichen Versicherungsverträge ist erkennbar, welcher Kunde davon betroffen ist. Wir empfehlen die Meldung solcher Schäden unbedingt auch dann, wenn Versicherer bereits allgemein kommuniziert haben, dass für durch die Corona-Pandemie hervorgerufene Schäden kein Versicherungsschutz besteht. Denn in vielen Fällen sind die Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer auslegungsfähig und es besteht letztlich doch vertraglicher Versicherungsschutz.
- Leistungsverweigerungen hinterfragen
Kunden, aber auch Vermittler sollten ablehnende Entscheidung nicht einfach hinnehmen und idealerweise von Fachanwälten überprüfen lassen. Gerade Versicherungsvermittler könnten in die Haftung geraten, wenn sie Leistungsablehnungen unkommentiert stehen lassen oder Kunden sogar davon abraten, gegen die Entscheidungen der Versicherer vorzugehen. Das gilt auch weiterhin ganz generell und aktuell auch vor allen Dingen bei Betriebsschließungsversicherungen.
- Gefahrerhöhungen melden
Ferner sollten Versicherungsvermittler daran denken, dass viele Betriebe und Firmen nun für einen längeren Zeitraum leer stehen. Ersten Pressemitteilungen zufolge wird bereits zu Plünderung und Vandalismus aufgerufen. So weit wird es hoffentlich nicht kommen. Leer stehende Gebäude und nicht genutzte Lokale bergen aber immer ein erhöhtes Risiko für Einbrüche, Vandalismus und sonstige Beschädigungen. Der Leerstand könnte somit eine Gefahrerhöhung bedeuten, der beispielsweise Geschäftsinhalts- oder Gebäudeversicherungen gemeldet werden sollte. Geschieht das nicht rechtzeitig, sehen viele Versicherungsbedingungen und auch das Versicherungsvertragsgesetz in einem Leistungsfall unter anderem Kürzungen vor. Das Risiko sollte vermieden werden. Versicherungsvermittler sollten entsprechende Meldungen an Versicherer vornehmen bzw. ihre Kunden dahingehend sensibilisieren.
- Kündigungen vermeiden
Die – auch finanzielle – Unsicherheit vieler Kunden kann dazu führen, dass die Kündigung von Versicherungen in Betracht gezogen wird. Versicherungsvermittler sollten, z.B. mit einem Kundenanschreiben, aktiv auf ihre Kunden zugehen und Beratung anbieten. Ein Muster eines solchen Kundenanschreibens hat z.B. der Vermittlerverband AfW mit Unterstützung von Maxpool HIER zur Verfügung gestellt. Sehr viele Versicherer sind in der aktuellen Situation zu Hilfestellungen und Entgegenkommen bereit.
- Lehren für die Zukunft ziehen
Eine Krise bietet immer auch Chancen und hier sogar aus der gesetzlichen Betreuungspflicht heraus. Momentan dürfte zwar fast kein Versicherer noch einen Risikoschutz für Betriebsschließungen im Zusammenhang mit SARS Cov-2 bieten. Das wird allerdings und hoffentlich nicht von Dauer sein. Versicherungsvermittler sollten daher beachten ihre Gewerbekunden zukünftig auf einen entsprechenden Versicherungsschutz hinzuweisen und passende Versicherungslösungen zu erarbeiten.
Teil 1 – Überblick über die Änderungen
https://www.fondsprofessionell.de/news/recht/headline/grosse-serie-die-wichtigsten-fragen-und-antworten-zur-neuen-finvermv-193176/
Teil 2: Fragen und Antworten zum Taping
https://www.fondsprofessionell.de/news/recht/headline/finvermv-serie-2-fragen-und-antworten-zum-taping-193387/
Teil 3: Die neue Kosteninformationspflicht
https://www.fondsprofessionell.de/news/recht/headline/finvermv-serie-3-drei-fragen-zur-neuen-kosteninformationspflicht-193627/
Teil 4: Die Arbeit mit dem Zielmarkt
https://www.fondsprofessionell.de/news/recht/headline/finvermv-serie-4-so-arbeiten-vermittler-mit-dem-zielmarkt-193790/
Teil 5: Alles rund um Dokumentationspflichten
https://www.fondsprofessionell.de/news/recht/headline/finvermv-serie-5-fragen-und-antworten-zur-dokumentationspflicht-194186/
2019
Eigentlich ging der Versicherungskunde schon seit Längerem wieder arbeiten. Trotzdem verdonnerte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Berufsunfähigkeitsversicherung, ihm auch weiterhin BU-Rente zu zahlen. Denn der Versicherer hatte einen Fehler gemacht.
Will ein Versicherer seine BU-Leistung befristen, muss er dem Versicherten nachvollziehbare Gründe dafür nennen. Tut er das nicht, ist die Befristung unwirksam.
Welche Pflichten gegenüber seinen Kunden hat ein Versicherer bei der Befristung von BU-Leistungen? Der BGH hat dazu nun ein klares Urteil gesprochen.
Ein Berufsunfähigkeitsversicherer darf seine Leistung nur dann befristen, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt – und er dem Versicherungsnehmer zugleich die Gründe nachvollziehbar darlegt. Das hat der Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2019 entschieden.
BGH entscheidet: BU-Versicherung muss dem Versicherungsnehmer nachvollziehbar die Befristung einer Leistung begründen. Macht er das nicht, ist die Befristung unwirksam.

BGH-Begruendungspflicht
Der Streit um Leistungen aus der BU-Versicherung ist zuletzt mehrfach durch alle Instanzen durchgefochten worden. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen zur Nachprüfung und zum maßgeblichen Einkommen entschieden hat.

BGH-Begruendungspflicht
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann auch dann, wenn sie kein Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen.

BGH-Entscheidung-BU
Die im Beschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 05.12.2018 zum Geschäftszeichen 20 U 146/18 enthaltenen Aussagen sind für Versicherungsmakler von großer Bedeutung, weil sie in dieser Deutlichkeit bisher von keinem Oberlandesgericht getroffen wurden.

Keine-Haftung-des-Versicherungsmaklers
Ein Vertrag mit dem Kunden schützt den Vermittler. Doch seine Haftung wesentlich reduzieren kann er nicht. Selbst nach Kündigung bestehen gewisse Pflichten fort. Welche Hilfen es gibt, lesen Sie hier.
Rechtsprechung im Bereich Gewerbeversicherung, Artikel von Rechtsanwalt Norman Wirth.
Der Artikel ist in der Printausgabe 2/2019 von Die VersicherungsPraxis erschienen
2018
Rechtsanwalt Norman Wirth hat in einem Originalbeitrag die wichtigsten Punkte zusammengestellt, darunter einen Entwurf für eine Erstinfo.
Den Beitrag finden Sie hier.
Mit dem Inkrafttreten der Versicherungsvermittlerverordnung ergeben sich einige Änderungen für den Versicherungsvertrieb. Versicherungsvermittler müssen sich damit vielen neuen Regeln vertraut machen.
Den Beitrag finden Sie hier.
Die VersVermV tritt am 20.12.2018 in Kraft. Wie Versicherungsmakler zukünftig ihre Erstinformationen für Kunden gestalten sollten, erläutert Norman Wirth von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.
Den Beitrag finden Sie hier: DAS INVESTMENT · Pfefferminzia.de
Rechtsanwalt Norman Wirth erklärt was sich ab 20.12.2018 für Versicherungsmakler ändert.
Den Beitrag finden Sie hier.
Norman Wirth gibt in seinem Beitrag Muster-Erstinformationen für Versicherungsmakler.
Den Beitrag finden Sie hier.
Was Vermittler im neuen Jahr insbesondere in Sachen Weiterbildungspflicht berücksichtigen sollten mit Kommentar von Norman Wirth.
Den Beitrag finden Sie hier.
"Schauen Sie nach vorn. Positiv denken. Weitermachen." Interview mit Rechtsanwalt Norman Wirth mit seiner Einschätzung der IDD-Umsetzung.
Den Beitrag finden Sie hier.
Beitrag über den Entwurf der Finanzanlagenvermittlerverordnung mit Rechtsanwalt Norman Wirth.
Den Beitrag finden Sie hier.
Urteil des Kammergerichts Berlin entzieht den Bitcoinhandel der BaFin-Aufsicht. Rechtsanwalt Norman Wirth: „Selbstverständlich ist eine allgemeine Missstandsaufsicht und Anordnungskompetenz von Verwaltungsakten im Aufgabenbereich der BaFin. Das kann jedoch nicht so weit gehen, dass sich die BaFin Gesetzgebungskompetenzen anmaßt. Eine klare Ansage des Kammergerichts."
Den Beitrag finden Sie im Assekuranz Info-Portal.
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Rechtsanwalt Norman Wirth über die Umsetzung der MiFID2 für unabhängige Finanzdienstleister durch die FinVermV.
Den Beitrag finden Sie hier.
Check24 und das Provisionsabgabeverbot – eine ausführliche Einschätzung der Rechtslage durch Rechtsanwalt Norman Wirth.
Den Beitrag finden Sie hier.
Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte zu der Frage, ob laut dem Beschluss des Landgerichts Würzburg Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Den Beitrag finden Sie bei finanzwelt hier.
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DAS INVESTMENT · fondsprofessionell · AssCompact · Pfefferminzia
Rechtsanwalt Norman Wirth mit einem Gastbeitrag zum Thema 4 Monate DSGVO.
Den Beitrag finden Sie hier.
Die wichtigsten Fragen für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler zur DSGVO – beantwortet von Rechtsanwalt Norman Wirth
Den Beitrag finden Sie hier.
Kommentar von Rechtsanwalt Norman Wirth zum Auseinandersetzung der BaFin mit gonetto.
Den Beitrag finden Sie hier.
Rechtsanwalt Norman Wirth mit Kritik an der BaFin bei der Anwendung des Provisionsabgabeverbots.
Den Beitrag finden Sie hier.
Datenschutz: Wie muss ich jetzt E-Mails verschlüsseln? (26.07.2018)
Datenschutz: Passende Programme für die Verschlüsselung (03.08.2018)
Datenschutz: Wie nehme ich Pseudonymisierungen vor? (10.08.2018)
Datenschutz: Zählen Handelsvertreter im Maklerbetrieb mit? (17.08.2018)
Datenschutz: So ist die Einwilligungserklärung wirksam (24.08.2017)
Datenschutz: Wenn der Kunde Daten löschen will (31.08.2018)
Datenschutz: Wenn der Kunde einen Newsletter erhalten soll (07.09.2018)
Datenschutz: Worauf es bei Facebook-Fanseiten ankommt (14.09.2018)
Datenschutz: WhatsApp weiter für die Kundenansprache nutzen? (21.09.2018)
Rechtsanwalt Norman Wirth im Video-Expertengespräch zu den Regulierungsprojekten Mifid2, IDD, FinVermV bei Mein Geld TV - Frankfurter Kreis
Das Video finden Sie hier
Interview mit Rechtsanwalt Norman Wirth zu den Auswirkungen des Check24-Urteils.
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Hohe Schmerzensgeldforderung für fehlende SSL-Verschlüsselung und mangelhafte Datenschutzerklärung. Erschienen in Assekuranz INFO-PORTAL.
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Umfrage zur Fußball-WM 2018 unter Profis der Fonds-Finanzbranche - mit RA Norman Wirth
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Rechtsanwalt Norman Wirth zur Notwendigkeit der Verschlüsselung von E-Mails nach DSGVO
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Meldungen zum DSGVO-Tool finden Sie unter:
Beitrag zur Datenschutzgrundverordnung mit Statements von Rechtsanwalt Norman Wirth
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"Die Branche wird professioneller, aber Einzelkämpfer zunehmend chancenlos" - Rechtsanwalt Norman Wirth zum aktuellen Stand bei der IDD-Umsetzung
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Stellungnahme von Rechtsanwalt Norman Wirth zu einem BaFin-Rundschreiben zum Versicherungsvertrieb
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Exklusivartikel von Rechtsanwalt Norman Wirth
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"Alleine die Bestandsaufnahme bedeutet erheblichen Aufwand für Makler" - Die Rechtsanwälte Oliver Kadler und Norman Wirth im Interview zur neuen Datenschutzgrundverordnung
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Kolumne von Rechtsanwalt Norman Wirth zur Forderung der Verbraucherzentrale nach einem Provisionsverbot
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Ausführlicher Artikel von Rechtsanwalt Norman Wirth
Der Artikel ist in der Printausgabe 2 /2018 von EXXEC NEWS zu finden.
"Makler-Status gestärkt" lautet der Kommentar von Rechtsanwalt Norman Wirth im Artikel.
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Wie Versicherungsvermittler angesichts der uneindeutigen Rechtslage handeln sollen, beantwortet Rechtsanwalt Norman Wirth .
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Exklusivinterview mit Rechtsanwalt Norman Wirth zu den rechtlichen Neuerungen für den Vertrieb 2018.
Der Artikel ist in der Printausgabe 1/2018 der Fondszeitung zu finden.
Aufsatz von Rechtsanwalt Tobias Strübing
Der Artikel ist in der Printausgabe 1/2018 von VK Versicherung und Recht kompakt zu finden
2017
Rechtsanwalt Wirth über die Herausforderungen der Vertriebe in der Finanz- und Versicherungsbranche 2018
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Statement von Rechtsanwalt Norman Wirth zur möglichen Verschiebung der IDD
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Gastbeitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth zum Thema Vergütung für Versicherungsmakler nach IDD
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Beitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth zu den Auswirkungen des Check24-Urteils auf Versicherungsmakler
Der Artikel ist in der Printausgabe 12/2017 von Das Investment zu finden.
Artikel zur Investmentsteuerreform und den daraus resultierenden Pflichten für unabhängige Finanzanlagenvermittler, mit Fachkommentar von Rechtsanwalt Norman Wirth
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Mit Gasteditoral von Rechtsanwalt Norman Wirth und Fachbeiträgen zur MiFID2 von Rechtsanwalt Daniel Berger sowie zur D&O Versicherung von Rechtsanwalt Tobias Strübing
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Eine Pro und Contra-Diskussion zu Vergütungsmischmodellen im Maklerbereich, mit Rechtsanwalt Norman Wirth
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Bericht über die Podiumsdiskussion zur IDD auf der DKM mit Podiumsteilnehmer Rechtsanwalt Norman Wirth
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Rechtsanwalt Norman Wirth zur Finanzanlagenvermittlung durch Versicherungsmakler
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Rechtsanwalt Tobias Strübing mit einem Statement zur spontanen Anzeigenpflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Der Beitrag ist in der Printausgabe 45/17 Versicherungstip zu finden.
Rechtsanwalt Norman Wirth über die Verzögerungen in der IDD-Umsetzung
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Ein kritischer Gastbeitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth zum Streit BVK versus Check24
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Rechtsanwalt Daniel Berger in einem ausführlichen Artikel zur Umsetzung der MiFID II und den Auswirkungen auf das Provisionssystem
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Rechtsanwalt Norman Wirth in einem ausführlichen Artikel über die Möglichkeiten von Versicherungsmaklern zur Vermittlung von Investmentfonds
Der Beitrag ist in der Printausgabe 5/2017 procontra zu finden.
Exklusiver Gastbeitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
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Verordnungen lassen auf sich warten - Was das für Makler bedeutet: Rechtsanwalt Norman Wirth zu Verzögerungen bei der IDD Umsetzung
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Rechtsanwalt Norman Wirth zu Konsequenzen aus dem Check24-Urteil
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Gastbeitrag zur IDD-Umsetzung in Deutschland von Rechtsanwalt Norman Wirth
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Müssen Vermittler nach dem OLG-Urteil anders telefonieren? Rechtsanwalt Norman Wirth gibt Antworten.
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Rechtsanwalt Norman Wirth zum Check24-Urteil des OLG München
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Rechtsanwalt Norman Wirth im Interview zu rechtlichen Fragen beim Run-Off von Versicherungsgesellschaften
Den Beitrag finden Sie hier: Versicherungswirtschaft heute
IDD – Darstellung des derzeitigen Umsetzungsstands in Deutschland durch Rechtsanwalt Norman Wirth
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Ausführliche Besprechung des Urteils gegen Check24 durch Rechtsanwalt Norman Wirth
Den Beitrag finden Sie hier: DAS INVESTMENT · Versicherungsbote
Rechtsanwalt Norman Wirth in einem Exklusivbeitrag über die Verzögerung der Umsetzung der IDD und der Versicherungsvermittlerverordnung
Der Artikel ist in der Printausgabe 9/2017 Das Investment zu finden.
Rechtsanwalt Daniel Berger als Finanzrechtsexperte in einem Beitrag zur Umsetzung der MiFID II
Der Artikel ist in der Printausgabe 4/2017 Finanzwelt zu finden.
Rechtsanwalt Daniel Berger in einem Exklusivbeitrag darüber, welche Produkte – u.a. ETFs, ETCs oder ETNs - von freien Finanzdienstleistern vermittelt werden dürfen
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Artikel zum Provisionsabgabeverbot mit Zitat von Rechtsanwalt Norman Wirth zur aktuellen Rechtslage
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Interview mit RA Norman Wirth zum aktuellen Stand der IDD-Umsetzung
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Exklusivartikel von RA Wirth über den letzten Prozess im Akzenta-Komplex
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Artikel über die Kundenklassifizierung in Maklerunternehmen mit diversen Äußerungen und Kommentaren auch von Rechtsanwalt Norman Wirth
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Exklusivkommentar von Rechtsanwalt Norman Wirth zu einem Urteil des OVG Brandenburg zur gleichzeitigen Zulassung als Versicherungsmakler und Versicherungsberater
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Rechtsanwalt Norman Wirth mit einem Artikel über Stornomitteilungen durch Versicherer
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Artikel über Sammelklagen in Deutschland mit Anmerkungen auch von Rechtsanwalt Norman Wirth
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Exklusivartikel von Rechtsanwalt Norman Wirth zu Haftungsfallen bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern
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Kommentar von Rechtsanwalt Norman Wirth zu einem aktuellen Rechtsstreit darüber, ob Versicherungsberater Erfolgshonorar nehmen dürfen
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Artikel über den Verkauf von Maklerbeständen mit Kommentar von Rechtsanwalt Norman Wirth
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Kritischer Gastkommentar von Rechtsanwalt Norman Wirth zum Referentenentwurf des IDD-Umsetzungsgesetzes
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2016
Beitrag über Generationenberatung mit Checkliste und Zitaten von RA Norman Wirth
Der Beitrag ist in der Printausgabe 4/2016 FONDS professionell zu finden.
Interview des Monats mit Rechtsanwalt Norman Wirth über die Kooperation mit Smartlaw bei der internetbasierten Vertragsgestaltung.
Veröffentlicht:
Rechtsanwalt Norman Wirth zum Geltungsbereich einer Vollmacht, inder Inhalt vom Umfang des Maklervertrages abweicht.
Diesen Beitrag finden Sie in der Printausgabe 43/16 Versicherungstip
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DAS INVESTMENT · VersicherungsJournal · Assekuranz-INFO-PORTAL · Mein Geld · FONDS professionell · finanzwelt · Versicherungsbote · JURION · WMD borkerchannel
Exklusivartikel zum Thema "Irrtümer beim 34i GewO" von Rechtsanwalt Norman Wirth
Veröffentlicht:
Kommentar des Chefredakteurs mit Zitaten und Bezugnahmen auf Äußerungen von Rechtsanwalt Norman Wirth zur Frage der Rentenversicherungspflicht von Versicherungsmaklern.
Bericht über Versicherungsvermittlermesse "Hauptstadtmesse" und darin einer der Schwerpunkte der Vortrag von Rechtsanwalt Norman Wirth zum aktuellen Maklerrecht.
Veröffentlicht:
Bericht über eine Podiumsdiskussion mit hochkarätigen Politikern und Rechtsanwalt Norman Wirth zum Thema Umsetzung der IDD in Deutschland.
Veröffentlicht:
Cash.ONLINE
Zweitteilige Spezialbeilage zur Abgrenzung Arbeitnehmer / Selbständiger, Verfasser: Rechtsanwalt Norman Wirth
Die zweiteilige Spezialbeilage ist in den Printausgaben 39 und 40/2016 Versicherungstip zu finden.
Exklusiver, ausführlicher Beitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth zur Rentenversicherungspflicht von Versicherungsmaklern.
Veröffentlicht:
Den Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 08/2016, Seite 110. ff..
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DAS INVESTMENT · procontra online · Assekuranz-INFO-PORTAL · Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler (Printausgabe 11/2016)
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DAS INVESTMENT · experten · Cash Online · FONDS professionell · Assekuranz-INFO-PORTAL
Interview mit RA Wirth zum Thema Geldwäscheprävention durch Versicherungsvermittler
Der Beitrag ist in der Printausgabe 7/2016 Versicherungsmagazin zu finden.
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Norman Wirth
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DAS INVESTMENT · VersicherungsJournal · Mein Geld · Pfefferminzia · FONDS professionell · Assekuranz-INFO-PORTAL
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DAS INVESTMENT · Versicherungswirtschaft heute · Versicherungsbote · Pfefferminzia · FONDS professionell
Artikel zum Brexit mit Ausführungen auch von Rechtsanwalt Norman Wirth
Statements von RA Norman Wirth zu einem aktuellen Urteil des LSG Bayern, die Rentenversicherungspflicht von an Pools angebundene Makler betreffend.
Veröffentlicht:
FONDS professionell Online · Cash.Online · VersicherungJournal · Pfefferminzia · DAS INVESTMENT
Kolumne von Rechtsanwalt Norman Wirth über Verbraucherschutz und Überregulierung in der Versicherungs- und Finanzanlagenbranche
Der Beitrag ist in der Printausgabe 3/2016 Mein Geld zu finden.
Artikel zum Brexit mit Ausführungen auch von Rechtsanwalt Norman Wirth
Ausführlicher Artikel zur IDD mit Zitaten und Input von Rechtsanwalt Norman Wirth
Veröffentlicht:
Verlustrisiken bei den Lebensversicherungen – Fachbeitrag von RA Wirth zur Frage, ob darüber bei der Vermittlung auf geklärt werden muss
Veröffentlicht:
Nettotarife von Versicherungsprodukten? Bestandsaufnahme u.a. mit Kommentaren von Rechtsanwalt Norman Wirth
Der Beitrag ist in der Printausgabe 2/2016 portfolio international zu finden.
Rechtsanwalt Norman Wirth über Haftungsfallen für Makler bei der Vermittlung von Berufsunfähigkeitsversicherungen
Veröffentlicht:
Beitrag zu alternativen Vergütungsmodellen in der Versicherungsvermittlung – ausführliche Darstellung des Marktes mit Zitierungen von Rechtsanwalt Norman Wirth
Der Beitrag ist in der Printausgabe 5/2016 Versicherungsmagazin zu finden.
Courtagesicherheit bei Maklerpools? – mit Beleuchtung der rechtlichen Problematik durch Rechtsanwalt Norman Wirth
Der Beitrag ist in der Printausgabe 5/2016 Versicherungsmagazin zu finden.
Beitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth zu Risiken bei der Vermittlung von Berufsunfähigkeitsversicherungen
Veröffentlicht:
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Norman Wirth
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Pfefferminzia · FONDS professionell ONLINE · DAS INVESTMENT · procontra online · Assekuranz INFO-PORTAL · Versicherungsbote
Beitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth mit einem Beitrag zur Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes in der Versicherungsbranche
Der Beitrag ist in der Printausgabe 4/2016 Versicherungsmagazin zu finden.
Überblick (Tabelle) von Rechtsanwalt Norman Wirth, welche Beratungsleistungen für einen Versicherungsmakler zulässig sind
Veröffentlicht:
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Tobias Struebing
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Pfefferminzia · Das Investment · Cash-Online · procontra online · Assekuranz INFO-PORTAL · Mein Geld · AssCompact
Exklusiver Beitrag von Rechtsanwalt Norman Wirth zum Thema "Tippgeber in der Versicherungs- und Finanzbranche"
Veröffentlicht:
DAS INVESTMENT
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Ein Kommentar von Rechtsanwalt Norman Wirth zur Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes im Jahr 2017.
Veröffentlicht:
Cash online
2015
Rechtsanwalt Tobias Strübing zum Thema Leistung der Lebensversicherung nach aktiver Sterbehilfe.
Veröffentlicht:
Ausführliche Darstellung von Rechtsanwalt Norman Wirth zu alternativen Vergütungsmodellen von Versicherungsmaklern.
Rechtsanwalt Norman Wirth zur umstrittenen Frage, ob Honorarfinanzanlagenberater auch Finanzprodukte vermitteln dürfen.
Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zu aktuellen Tendenzen in der Zusammenarbeit.
Der Beitrag ist in der Printausgabe 8/9 2015 portfolio international zu finden.
FondsFinanz will für Vermittler die anwaltliche Erstberatung und außergerichtliche Vertretung durch die Anwaltskanzlei Wirth-Rechtsanwälte übernehmen.
Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth über ein neues, von Wirth-Rechtsanwälte erstrittenes Urteil.
Journalistischer Beitrag mit O-Ton von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Interview mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth über Umgehungsversuche gesetzlicher Vorgaben im Kapitalanlagebereich.
Beitrag von Rechtsanwalt Dietmar Goerz zu einem von Wirth-Rechtsanwälte erstrittenen Urteil.
Der Beitrag ist in der Printausgabe 07/15 Das Investment zu finden.
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Norman Wirth
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Pfefferminzia · Das Investment · Cash-Online · procontra online · Versicherungsbote · Versicherungswirtschaft heute · Mein Geld · experten
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, LL.M
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procontra online · Das Investment · AssCompact · Versicherungsbote
Weitere gerichtliche Entscheidung zugunsten eines Finanzanlagenvermittlers erstritten.
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Dietmar Goerz
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Fast 5.000 Finanzanlagevermittler weniger als noch vor 3 Monaten. Aber neue Hoffnung für „Alte-Hasen“: Letzter Strohhalm bei korrigierter Negativerklärung.
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Norman Wirth
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Das Investment · Versicherungsbote · Wallstreet online · Versicherungswirtschaft · Finanzen.net
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth über den Widerruf von Courtagezusagen der Nürnberger Versicherung.
Veröffentlicht:
Das Investment
Meldungen der Presse über ein durch Wirth-Rechtsanwälte erarbeitetes Tool für den Beratungsprozess bei Versicherungsvermittlung.
Veröffentlicht:
Versicherungsbote, Fonds Professionell, Cash online
Beitrag jeweils über die Pflicht zur Erstellung eines Beratungsprotokolls bei der Finanzanlagenvermittlung, mit Expertenbeitrag von Rechtsanwalt Wirth.
Veröffentlicht:
Telebörse, Oberpfalznetz.de, wn.de
2014
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ProContra online
Ausführlicher Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth als Co-Autor zum Thema Maklerbestandsverkauf.
Ausführlicher Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing als Co-Autor zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung in der betrieblichen Altersvorsorge.
Veröffentlicht:
Experten Report, E-Paper Recht
Interview mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zu aktuellen Regulierungsthemen, Fondspolicen, MiFid 2 und IMD 2.
Veröffentlicht:
ProContra online
Finanzanlagevermittler: Letzte Chance für „Alte Hasen“ – Nachreichen von Prüfberichten zulässig!
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Norman Wirth
Beitrag über den aktuellen Stand beim Infinus Skandal, u.a. mit Einschätzungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Portfolio International (Teil I) Portfolio International (Teil II)
Beitrag über eine kombinierte Erstinformation für Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler/-berater von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler
Versicherer muss bei mangelhafter Beratungsdokumentation Schadenersatz leisten: Ausführliche Urteilsbesprechung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing.
Veröffentlicht:
Cash online Versicherungsbote
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth über die aktuelle Diskussionen zum Vergütungsmodellen bei der Finanzanlagevermittlung.
Veröffentlicht:
Pfefferminzia
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Dietmar Goerz
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ProContra Das Investment Fonds Professionell Versicherungswirtschaft heute
Interview mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing zum Thema Vermittlerhaftung bei fondsgebundenen Lebensversicherungen.
Veröffentlicht:
Cash online
Fondsgebundene Lebensversicherung — Kapitalanlage oder „nur“ Versicherung?
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Daniel Berger
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Das Investment FondsProfessionell Cash online
Fachbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth zu zwei aktuellen Urteilen, die sich mit der sogenannten Alte-Hasen-Regelung für Finanzanlagevermittler befassen.
Veröffentlicht:
FondsProfessionell
Beitrag über den zum 1.8.2014 neu eingeführten § 34 h Gewerbeordnung, Finanzanlagenhonorarberater, mit Statement von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Euro FundResearch
Urteilsbesprechung zu einem BGH-Urteil, in dem der Umfang von Maklerpflichten definiert wird, von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Das Investment.com
Fachbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zum Thema „Tippgeber“ in der Versicherungsbranche.
Veröffentlicht:
Cash online
Beitrag über Änderungsbedarf beim AVAD-Verfahren mit kritischem Statement von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Portfolio International
Beiträge über den Start einer Expertenseminarreihe, Mitveranstalter Wirth-Rechtsanwälte.
Veröffentlicht:
Cash online Finanzwelt online
Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth
Dr. Peter Schmidt, Firmeninhaber Consulting&Coaching
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth mit einer ausführlichen Einschätzung eines BGH-Urteils zum Widerruf von Lebensversicherungen.
Veröffentlicht:
Cash online
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth
Wiedergabe oder redaktionelle Aufbereitung der Pressemeldung:
Leserfrage zur Mißachtung einer Maklervollmacht wird beantwortet von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Tagesbriefing
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth
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FondsProfessionell Versicherungsbote Cash online Finanzwelt Mein Geld
Analyse eines aktuellen Online-Versicherungsmaklerangebotes mit rechtlicher Einschätzung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
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Versicherungsjournal
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Versicherungsbote · Das Investment · FondsProfessionell · Cash online
Bericht über den „Vertriebsgipfel Tegernsee“ u.a. mit Vortrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth
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Der Fondsbrief
BGH: Auch Versicherungsvertreter dürfen mit Kunden für die Vermittlung einer Nettopolice eine gesonderte Vergütungsvereinbarung abschließen
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth
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Das Investment FondsProfessionell Cash online WMD ProContra online
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Frage, ob der europäische Gesetzgeber ein Provisionsverbot für Anlagevermittler beschlossen hat.
Veröffentlicht:
Cash Online (06.01.2014) FondsProfessionell (22.12.2013)
2013
Beitrag zum aktuellen Debeka-Skandal, unter anderem mit Einschätzung der Rechtslage zum Tippgeberstatus durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Die Zeit Online
Private Berufsunfähigkeitsversicherung: Höhe des Gehaltes ist kein Kriterium für abstrakte Verweisung
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, LL.M.
Wiedergabe oder redaktionelle Aufbereitung der Pressemeldung:
Versicherungsbote Das Investment WMD Brokerchannel Versicherungswirtschaft heute
Beitrag zu Infinus und eine mögliche Einstandspflicht der Allianz für einen möglichen Schaden von Kapitalanlegern, u.a. mit Zitat von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
FondsProfessionell
Fachaufsatz von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing zur Fälligkeit der Rente aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
Veröffentlicht:
Experten Report
Bericht über das von uns erkämpfte BGH-Urteil zur Korrespondenzpflicht der Versicherer und die Umsetzung der Unternehmen mit Rechtseinschätzung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Portfolio International
Infinus FAQ von und Informationen für Infinus-Vermittler
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Darstellung der FAQ von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth für Vermittler der Infinus-Gruppe
Cash online · Das Investment · Versicherungsbote · FondsProfessionel · Finanzen.net
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Beitrag über Geschlossene Fonds (Containerfonds) und die Anwendbarkeit der Kick-Back-Rechtsprechung, u.a. mit Zitat von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
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ProContra online
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing zu Fragen der Regulierung bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
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Tagesbriefing
BGH-Urteil zur Vermittlung von privaten Krankenzusatzversicherungen durch gesetzliche Krankenversicherungen
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Assekuranz Info Portal Versicherungsbote Cash online Experten.de FondsProfessionell Versicherungsmagazin ProContra online boucquel-news.de ÄrzteZeitung
Beitrag zum Thema Normierung im Finanzbereich, u.a. mit Statement von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
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Rechtsanwalt Norman Wirth über das von ihm erstrittene Urteil des Bundesgerichtshofs zur sog. Korrespondenzpflicht einer Versicherung mit einem Versicherungsmakler.
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Reaktionen auf unser BGH-Urteil zur Korrespondenzpflicht der Versicherungen mit Versicherungsmaklern.
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BGH — Der Wille des Versicherungskunden ist entscheidend — Urteil zur Korrespondenzpflicht für Versicherungsgesellschaften mit Maklern
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Wirth-Rechtsanwälte bestätigt § 34 f konformen EdV-gestützten Beratungs- und Vermittlungsprozess der ALTE LEIPZIGER Trust Investment-Gesellschaft mbH
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Norman Wirth
Interview mit Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth zur Finanzbranchenmesse Pools & Finance.
Veröffentlicht:
ProContra online
Beitrag zur privaten Krankenversicherung und dem Problem der Nichtzahler, u.a. mit Zitat von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Handelsblatt
Interessanter Artikel über Probleme bei der Schadensregulierung von Geisterfahrerunfällen mit Statements von Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth über die Pflichten von Versicherungsmaklern in diesem Zusammenhang.
Veröffentlicht:
Portfolio International
Artikel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Frage der Prüfpflicht und der prüfberechtigten Personen nach § 34 f GewO.
Veröffentlicht:
EXXECNEWS
Pressemitteilung der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte: Gericht bestätigt Unzulässigkeit von pauschalen Verdachsmeldungen zur AVAD!
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Portfolio International (12.3.2013) Cash online (06.03.2013)
S&K-Betrugsskandal — eine Einschätzung der Rechtslage für Vermittler durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zum aktuellen
Veröffentlicht:
FondsProfessionell
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zum aktuellen S&K-Betrugsskandal
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Das Investment
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Interview mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Honorarberatung von Finanzdienstleistern.
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Cash online
Kolumne zum Inkrafttreten des 34 f GewO von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
finanzen.net
Interview von Fundresearch mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zum neuen § 34 f GewO.
Veröffentlicht:
finanzen.net
Artikel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zum nach dem neuen § 34 f GewO geforderten Prüfbericht.
Veröffentlicht:
finanzen.net
Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zum Thema Haftungsdach für Finanzanlagenvermittler.
Veröffentlicht:
finanzen.net
Besprechung des Urteils des OLG Hamburg zum illegalen Versicherungsvertrieb von Tchibo durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
EXXECNEWS
2012
Wirth-Rechtsanwälte bestätigt § 34 f konformen EdV-gestützte Beratung und Vermittlung von Finanz- und Vermögensanlagen der BCA AG
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Norman Wirth
"Treuwidrige Kulanzvereinbarung – Berufsunfähigkeitsversicherer muss zahlen, als hätte er Leistung unbefristet anerkannt"
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Norman Wirth

Pressemitteilung - Treuwidrige Kulanzvereinbarung

Urteil - Treuwidrige Kulanzvereinbarung
Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth zur illegalen Versicherungsvermittlung durch Tchibo.
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Cash online
Bericht über den Kongress zum 20-jährigen Bestehen des AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung u.a. unter Moderation der Podiumsdiskussion zum Thema Honorarberatung in der Finanzdienstleistungsbranche durch Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth.
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Mein Geld
Bericht über den 9. Hauptstadtgipfel für Entscheider der Finanzbranche unter Teilnahme von Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Cash online
Veröffentlicht:
Cash online
Ausführlicher Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth zum neuen § 34 f GewO und insbesondere den neu geforderten jährlichen Prüfbericht analog dem bisherigen Prüfbericht nach § 16 und § 17 MaBV.
Veröffentlicht:
finanzen.net
Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur EdV-gestützten Beratungs- und Vermittlungslösung von Finanz- und Vermögensanlagen durch die vwd-group.
Veröffentlicht:
Wallstreet Online
"Wirth-Rechtsanwälte erteilt Testat für EdV-gestützte Beratung und Vermittlung von Finanz- und Vermögensanlagen"
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Norman Wirth

Pressemitteilung - Testat für EdV-gestützte Beratung und Vermittlung
"Urteil - Ist die Vermittlung von privaten Krankenzusatzversicherungen durch gesetzlich Krankenversicherungen zulässig?"
Ansprechpartner zu dieser Meldung: Rechtsanwalt Norman Wirth

Pressemitteilung - Vermittlung von privaten Krankenzusatzversicherungen
Urteilsbesprechung zum Thema "Darf ein Makler zum Tarifwechsel in der PKV beraten?" durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Das Investment
Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Pflicht für Finanzanlagenberater ab dem 01.01.2013 im Zuge des neuen § 34 f GewO eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) zu haben.
Veröffentlicht:
Wallstreet Online
Beitrag über die Zukunft der Honorarberatung in der Finanzdienstleistungswirtschaft mit Statements u.a. von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
VDI Nachrichten
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth in einem Beitrag über die Notwendigkeit einer bedarfsgerechten Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) für Finanzdienstleister.
Veröffentlicht:
ProContra online
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Frage der Qualifikationsfiktion für sogenannte "Alte Hasen" in der Finanzanlagenberatung.
Veröffentlicht:
Portfolio International
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing und Rechtsanwalt Alexander Sajkow in einer Spezialveröffentlichung zur Frage des Unfallbegriffs bei Fußballverletzungen.
Veröffentlicht:
MarktIntern Versicherungstip
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts.
Thema: die sogenannte "Alte-Hasen-Regelung".
Veröffentlicht:
FundResearch
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts.
Thema: die sogenannte "Alte-Hasen-Regelung".
Veröffentlicht:
FundResearch
"Urteil des OLG München: Was ist ein Unfall? Verletzung nach Ballschuss mit hohem Bein beim Fußballspielen ist ein versicherter Unfall"

Pressemitteilung - Urteil des OLG München: Was ist ein Unfall?
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts.
Veröffentlicht:
FundResearch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zum Thema Pro/Contra Haftungsdach für Finanzanlagenvermittler ab dem 01.01.2013 mit dem neuen § 34 GewO.
Veröffentlicht:
Wallstreet Online
Interview mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur zukünftigen Prüfpflicht der 34f-Vermittler nach der neuen Finanzanlagenvermittler-Verordnung.
Veröffentlicht:
Portfolio International
FAQ zu FinVermV: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth beantwortet Fragen der Anlagevermittler.
Veröffentlicht:
Das Investment
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Frage der Auswirkung der gesetzlichen Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern auf den Versicherungsschutz im Rahmen der Wohngebäudeversicherung.
Veröffentlicht:
Assekuranz-Info-Portal
Zur Zukunft der Honorarberatung im Finanzdienstleistungsmarkt. Ein ausführlicher Beitrag u.a. mit Statements von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Cash online
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Frage der Bonitätsprüfung von neuen Kunden durch Versicherungsgesellschaften vor dem Abschluss von Kfz-Versicherungen
Veröffentlicht:
Assekuranz-Info-Portal
Einschätzung zum Provisionsabgabeverbot u.a. von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Handelsblatt (online) Wirtschaftswoche (online)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Versicherungsvermittlung durch die real-Supermärkte.
Veröffentlicht:
Assekuranz-Info-Portal
Zur Unzulässigkeit von unverlangt verschickten Werbemails Ausführungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Assekuranz-Info-Portal
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Honorarberatung und zur Aufhebung des Provisionsabgabeverbotes.
Veröffentlicht:
dvb aktuell
"Die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH — eine Zusammenfassung": ausführliche Darstellung der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des BGH durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Experten Report
2011
Analyse des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt zum Provisionsabgabeverbot durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
VersicherungsJournal
Kolumne von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth über den Bedarf an einer Qualitätsprüfung für Finanzprodukte
Veröffentlicht:
ProContra online
bocquel-news.de | FondsProfessionell
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth über die Insolvenz der Akzenta AG: Insolvenzverwalter geht gerichtlich gegen Vermittler vor.
Veröffentlicht:
bocquel-news.de FondsProfessionell
Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth mit kritischen Anmerkungen zu einem aktuellen Urteil des BGH zur Maklerhaftung.
Veröffentlicht:
Portfolio International
Im Fall der insolventen Akzenta AG startet der Insolvenzverwalter nun die nächste Runde. Er geht gerichtlich gegen Vermittler auf Rückzahlung der an sie gezahlten Provisionen vor.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth für den AfW Bundesverband Finanzdienstleistung zur Frage der Notwendigkeit einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung von Finanzvermittlern.
Veröffentlicht:
Handelsblatt online
Rechtsanwalt Tobias Strübing über das Regulierungsverhalten von Versicherungen.
Veröffentlicht:
Der Spiegel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth in einem Artikel über die geplante gesetzliche Regulierung der Finanzvermittlung.
Veröffentlicht:
Der Tagesspiegel
Abdruck einer Podiumsdiskussion zu Vertriebstrends bei geschlossenen Fonds unter Diskussionsteilnahme von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Das Investment
2010
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth über zulässige Werbeveranstaltungen von Versicherungsmaklern und Abgrenzung zur unerlaubten Rechtsberatung
Veröffentlicht:
Das Investment
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur geplanten Regulierung der Vermittlung von Geschlossenen Fonds
Veröffentlicht:
Manager Magazin online
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz Daniel Berger über das von ihm erstrittene AVAD-Urteil.
Veröffentlicht:
Das Investment
Der Fall Akzenta AG — Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zum aktuellen Stand im Insolvenzverfahren.
Veröffentlicht:
Finanzwelt Das Investment
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Frage der Verbindlichkeit von Schlichtungssprüchen des Versicherungsombudsmanns
Veröffentlicht:
Das Investment
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zur Frage der Verbindlichkeit von Schlichtungssprüchen des Versicherungsombudsmanns
Veröffentlicht:
Das Investment
Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth im Interview über Sinn und Leistungsumfang von Rechtsschutzversicherungen.
Veröffentlicht:
Der Westen — WIVO (Wirtschaft vor Ort)
Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth zum Thema der Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung
Veröffentlicht:
Handelsblatt.com
Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth zum Prozess gegen Tchibo wegen unzulässiger Versicherungsvermittlung.
Veröffentlicht:
Das Investment
Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth über das aktuelle Urteil des BGH zur Offenlegung von Provisionen (Kick-Back-Rechtsprechung des BGH) durch unabhängige Berater.
Veröffentlicht:
Cash online
Zur voraussichtlichen Abschaffung des Provisionsabgabeverbots beim Versicherungsvertrieb eine Stellungnahme von Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth
Veröffentlicht:
Cash online
Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth zu den Anforderungen an Beratungspflichten von Finanzberatern.
Veröffentlicht:
Das Investment
2009
Stellungnahme zum Urteil des BGH zur Pflichtlektüre Handelsblatt für Anlageberater durch Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth zu den Anforderungen an Beratungspflichten von Finanzberatern.
Veröffentlicht:
Das Investment
Ausführungen zu Haftungsproblemen von Finanzvermittlern, insbesondere im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung durch Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Das Investment
Kommentierung des neuen BGH-Urteils zu Kick-Back-Zahlungen im Finanzvertrieb durch Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth.
Veröffentlicht:
Das Investment
Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth zur Praxis der TÜV-Zertifizierung von Geschlossenen Fonds.
Veröffentlicht:
Manager Magazin online
Interview Rechtsanwalt und Fachanwalt Norman Wirth zum Thema Beweislastumkehr bei der Vermittlung von Finanzprodukten.
Veröffentlicht:
Das Investment
Zum, durch die Kanzlei, für den AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. erstrittenen Urteil gegen REWE
Veröffentlicht:
Handelsblatt Manager Magazin online Süddeutsche Zeitung Die Welt FondsProfessionell
2008
"Wie Arbeitnehmer günstige Konditionen retten.", Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth über die Risiken von Pensionskassenzusagen
Veröffentlicht:
Handelsblatt
"Supermarkt-Policen, Alarmierte Aufsicht", Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zu einem laufenden Prozess gegen REWE wegen des Verkaufs von Versicherungspolicen bei Penny.
Veröffentlicht:
Manager Magazin online
2007
"Wirbel um neue Nachhaftungskriterien", Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth zu Nachhaftungsbeschränkungen bei Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen von Versicherungsvermittlern.
Veröffentlicht:
Cash online
"Rentenkürzung nicht gestattet", Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth über das von ihm erstrittene Urteil des OLG Celle.
Veröffentlicht:
finanztest.de