Vermittler, Pools und Vertriebe
Haftungsfallen vermeiden
Als Vermittler, Finanzvertrieb oder Pool unterliegen Sie umfangreichen Vorschriften und Auflagen, die Sie erfüllen müssen – Datenschutz, Geldwäscheprävention, MiFid 2, IDD etc. Hinzu kommen Dokumentations- und Sorgfaltspflichten bei der Beratung und eine ständig ausufernde Rechtsprechung zu Haftungsthemen, die Sie stets im Blick behalten.
Um dies alles bewältigen zu können, brauchen Sie einen starken Partner an Ihrer Seite, der Sie mit Rat und Tat unterstützt. Das sind wir!
Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte hat sich auf die für Sie relevanten Rechtsgebiete spezialisiert. Mit uns an Ihrer Seite können Sie ganz unbesorgt – auch in Zukunft - Ihrer Arbeit nachgehen.
Wir sind für Sie da, z. B. bei:
- der Gestaltung Ihres Geschäftsmodells
- der Formulierung Ihrer kompletten rechtlichen Unterlagen (z. B. Vertriebsvereinbarungen, Maklervertrag, Dokumentationsvorlagen, Courtagezusagen, Datenschutzerklärung)
- der Abwicklung von Schadensfällen Ihrer Kunden
- der Abwehr von Forderungen, z. B. wegen angeblicher Falschberatung
Unsere Exklusiv-Services für ihre Arbeit
Folgende Services stellen wir Ihnen gern kostenfrei zur Verfügung:
FAQ Abwehrservice
Was ist der „Abwehrservice“?
Wenn ein Kunde Schadenersatz wegen angeblicher Fehler oder einer angeblichen Falschberatung von Ihnen als Versicherungs- oder Finanzanlagenvermittler fordert, vertritt Sie auf Wunsch Wirth-Rechtsanwälte gegenüber dem Kunden. Wir prüfen den Sachverhalt und versuchen die Schadenersatzforderung außergerichtlich für Sie abzuwehren. Wir melden den Schaden Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) und bemühen uns um die Deckungszusage.
Für welche Fälle gilt der „Abwehrservice“?
Grundsätzlich ist es unerheblich aus welchem Grund der Kunde von Ihnen Schadenersatz fordert. Das kann eine angeblich von Ihnen verschuldete Deckungslücke bei einer Versicherung oder eine Kapitalanlage, die sich nicht nach Erwartung entwickelt hat aber bspw. auch eine angeblich fehlerhafte Berechnung einer Finanzierung sein.
Ab wann und bis wann greift der „Abwehrservice“?
Wir können für Sie in dem Moment tätig werden, in dem ein Kunde oder sein Rechtsanwalt konkret Schadenersatz von Ihnen fordert. Das geschieht meistens in einem Schreiben, Fax oder per Mail. Der Abwehrservice gilt dann für die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit dem Anspruchsteller.
Vertritt mich „Wirth-Rechtsanwälte“ auch, wenn ich verklagt werde?
Selbstverständlich vertritt Sie Wirth-Rechtsanwälte auf Wunsch auch in diesem Fall. In der Regel übernimmt dann aber Ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eventuell anfallenden Kosten. Sie muss zudem in der Regel der Vertretung durch Wirth-Rechtsanwälte zustimmen. Wir gehen davon aus, dass dies regelmäßig der Fall sein wird.
Warum der Abwehrservice?
In Haftungsfällen ist es wichtig, bereits von Anfang an kompetent vertreten zu werden. VSH-Versicherer prüfen zwar ihre Eintrittsverpflichtung, übernehmen Kosten für einen Anwalt aber oft erst ab einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das führt oft dazu, dass der Vermittler außergerichtlich nicht oder nur unzureichend vertreten ist.
Was muss ich tun?
Kontaktieren Sie uns unbedingt unverzüglich. Den Kopf in den Sand zu stecken (Vogel-Strauß-Taktik), hilft nicht! Schildern Sie uns den Sachverhalt, übersenden Sie uns alle relevanten Unterlagen und teilen Sie der Kanzlei mit, wo Sie haftpflichtversichert sind.
Teilen Sie der VSH formlos und ohne nähere Sachverhaltsschilderung aber unter Nennung der Beteiligten und des betreffenden Produktes mit, dass Sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurden.
Weitere Informationen bekommen Sie dann von Wirth-Rechtsanwälte.
Was kann ich denn ohne anwaltliche Unterstützung falsch machen?
Letzten Endes alles. Es gab schon genug Fälle, bei denen der Vermittler versehentlich Ansprüche anerkannt hat, die eigentlich gar nicht bestanden. Wenn der Kunde oder vielleicht schon sein Anwalt vermeintliche Vorwürfe erhebt oder Ansprüche geltend macht, kann jedes Wort eines zu viel sein. Das kann schnell dazu führen, dass der VSH-Versicherer teilweise oder ganz leistungsfrei wird.
Es ist auch sehr wichtig im Einzelfall zu prüfen, ob man ggf. außergerichtlich bereits auf den Kunden zugeht. Derartige Entscheidungen, die ggf. einen kostenintensiven und nervenaufreibenden Prozess vermeiden, sollten und können Sie regelmäßig nicht allein treffen.
Gibt es Probleme mit der VSH-Versicherung?
Wir haben regelmäßig sehr gute Erfahrungen mit den VSH-Versicherern. Nichts desto trotz ist Vorsicht geboten und eine anwaltliche Vertretung von Beginn an umso wichtiger.
Gibt es sonst noch Schwierigkeiten?
Problematisch ist oft auch, dass VSH-Versicherer nicht unmissverständlich erklären, ob sie Deckungsschutz erteilen oder nicht. Oft geschieht dies nur vorbehaltlich, was nicht der Rechtsprechung des BGH entspricht. Insoweit ist auch hier Fingerspitzengefühl gefordert. Wir haben das Problem bisher immer lösen können. Ungeachtet der Rechtsprechung ist es aber für den Vermittler gut verbindlich und schriftlich zu wissen, ob seine Versicherung greift oder nicht. Dies auch deswegen, um ggf. weitere Schritte im schlimmsten Fall sogar gegen die VSH in die Wege zu leiten.
Stellt nicht der VSH-Versicherer einen Anwalt?
Grundsätzlich übernimmt die VSH die Kosten einen Rechtsanwalts, wenn sie sogenannten Abwehrrechtsschutz gewährt, leider oft aber erst, wenn der Vermittler die Klage zugestellt bekommen hat. Ob er darüber hinaus auch einen Anwalt bestimmt, hängt vom Versicherer und vom Einzelfall ab. Wenn dies geschieht, entstehen manchmal kritische Situationen. Teilweise beauftragen die Vermittler mit Einverständnis des Versicherers selbst Anwälte, die nicht die erforderliche Spezialisierung und Erfahrung im Umgang mit den Haftungsfällen mitbringen. Das erscheint auch aus Sicht des Versicherers nicht ganz verständlich, kommt jedoch vor.
Zudem kann es dem Vermittler passieren, dass der VSH-Versicherer einen Anwalt bestimmt, den der Vermittler überhaupt nicht kennt und zu dem der Vermittler kein Vertrauen hat. Mit Blick darauf, dass das gegenseitige Vertrauen das höchste Gut in einer Mandatsbeziehung ist, erscheint dies konfliktreich.
Insbesondere besteht aber ein erheblicher Interessenkonflikt in dem Fall, in dem die VSH ihre Deckungszusage letztlich doch verweigert. Dann müsste der von der VSH empfohlene Anwalt vielleicht eigentlich gegen diese VSH vorgehen.
Warum Wirth-Rechtsanwälte?
Weil wir für solche Fälle äußerst kompetent sind. Wir sind seit Jahren darauf spezialisiert und haben daher viel Erfahrung im Umgang mit Haftungsfällen, egal ob aus dem Versicherungs- oder Kapitalanlagerecht.
Gibt es auch noch Fälle in denen kein VSH-Schutz besteht?
Ja. Zum Beispiel bei bestimmten Finanzprodukten, für die bisher keine VSH-Pflicht besteht oder ursprünglich nicht bestand. Gerade in solchen eventuell existenzbedrohenden Fällen ist Kompetenz gefragt - die wir Ihnen bieten.
Was kostet mich der „Abwehrservice“?
Der professionelle Abwehrservice kostet Sie, als betroffenen Vermittler, die übliche anwaltliche Gebühr nach der Gebührenordnung. Obwohl - eigentlich ist er unbezahlbar!
Wenn Sie, als Vermittler, mit dem Maklerpool Fond Finanz zusammenarbeiten und der Vorwurf aus der Vermittlung eines Vertrages herrührt, den Sie über Fonds Finanz eingereicht haben, erhalten Sie den Service kostenfrei.
(Stand 02.01.2019 IDD und VersVermV-konform)
Nachfolgend finden Sie ein Muster der Erstinformation für Versicherungsmakler nach § 15 VersVermV
__________________
Name und Anschrift
Inhaber der XY-Beratung
betriebliche Anschrift
gesetzlicher Status
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Zuständige Stelle
für die Erlaubniserteilung: IHK Musterstadt, Musterstr. 6, 55555 Musterstadt
Registernummer im Versicherungsvermittler-Register
V-5MUSTER-MUSTER5-55
Registerstelle
Breite Str. 29
10178 Berlin
Beratung
Die Tätigkeit beinhaltet auch Beratung.
Art und Quelle der Vergütung
Die Vergütung der Tätigkeit erfolgt als:
- konkret vereinbarte Zahlung durch den Kunden oder als
- in der Versicherungsprämie enthaltene Provision, die vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ausgezahlt wird oder als
- Kombination aus beidem.
Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden.
Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage-und Kreditvermittlung
Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg
Häufige Fragen hierzu:
Überschrift: Eine Überschrift ist nicht zwingend. Es gibt hierfür keine Vorgaben.
BaFin: Sie muss nicht genannt werden, denn sie ist keine Schlichtungsstelle für Vermittler.
Versicherungsombudsmann und Ombudsmann für die PKV: müssen nicht genannt werden, da die o.g. Schlichtungsstelle auch gesetzlich anerkannt ist
Beteiligungen von Versicherungsunternehmen an dem Maklerunternehmen oder Beteiligungen des Maklerunternehmens an einer Versicherung: Diese müssen nur erwähnt werden, wenn sie in Höhe von mehr als 10 % vorliegen, sonst nicht. Regelmäßig liegt eine solche Beteiligung nicht vor, daher haben wir sie in diesem Muster auch nicht aufgeführt.
Sonstige Telefonnummern: Nur die o. g. Nummer des DIHK ist erforderlich. Es wurde vom DIHK auch eine 0180er Nummer extra für das Register eingerichtet. Diese kann selbstverständlich auch genannt werden, dann müssen aber die Preise aus dem Fest- und Mobilnetz genannt werden (welche sich immer mal wieder ändern können). Sie ist - entgegen mancher sehr strikt geäußerten Aussagen diverser IHKen - nicht Pflicht!
Hinsichtlich der für Sie verbindlichen Erstinformation, der Erstinformation bei einem anderen Vermittlerstatus als dem eines Maklers (also z. B. Auschließlichkeitsvertreter, Mehrfachvertreter) oder einer anderen Rechtsform (Erstinformation einer GmbH, einer GmbH & Co. KG, einer GbR, einer OHG oder AG) stehen wir Ihnen beratend und prüfend gern zur Verfügung.
(Stand 2019 - IDD und VersVermV-konform)
Nachfolgend finden Sie ein Muster der Erstinformation für § 34 d GewO- und § 34 f GewO-Zulassungsinhaber (Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler gem. § 15 VersVermV und § 12 und § 12a FinVermV :
- Name, Anschrift
Max Mustermann
Musterstr. 5
55555 Musterstadt
Telefon 555 55555 0
Fax 555 55555 1
E-Mail max@mustermann.de
- gesetzlicher Status
Versicherungsmakler gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung
Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Absatz 1, Satz 1, Nr. 1, 2 und/oder 3 GewO
- Zuständige Stelle
für die Erlaubniserteilung nach § 34 d GewO: IHK Musterstadt, Musterstr. 6, 55555 Musterstadt
für die Erlaubniserteilung nach § 34 f GewO: IHK / Gewerbeamt Musterstadt, Musterstr. 7, 55555 Musterstadt
- Registernummern im Vermittler-Register
Versicherungsvermittler-Register: V-5MUSTER-MUSTER5-55
Finanzanlagenvermittler-Register: F-5MUSTER-MUSTER5-55
- Registerstelle des Vermittler-Registers
Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Auskunft über Tel.: 030 20308-0 oder
www.vermittlerregister.org unter der jeweiligen oben genannten Registernummer
- Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen vermittelt und ggf. beraten wird
Alternative 1 - vollumfänglich
Vermittelt und ggf. beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler gem. § 34 f GewO zulässig ist.
Alternative 2 - begrenzte Auswahl
Vermittelt und ggf. beraten wird zu Finanzanlagen folgender Emittenten und Anbieter:
Namen der Emittenten und Anbieter
- Informationen über die Vergütung bei der Finanzanlagenvermittlung und ggf. -beratung
Alternative 1 – nur Anleger zahlt
Im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung und ggf. –beratung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch den Anleger. Die Vergütung erfolgt (ab hier individuell einzutragen) z. B. entsprechend der noch gesondert zu verhandelnden Vergütungsvereinbarung oder – besser - hier schon soweit möglich. konkrete Vergütungsvarianten eintragen
Alternative 2 – nur Produktgeber zahlt
Im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung und ggf. -beratung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendungen von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.
Alternative 3 - Kombination von Anleger und Produktgeber zahlt
Im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung und ggf. -beratung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten, welche eventuell vermittelt werden.
Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, erfolgt dies (ab hier individuell einzutragen) z. B. entsprechend der gesondert zu treffenden Vergütungsvereinbarung / oder hier ggf. konkrete Vergütungsform eintragen
Soweit Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung insofern von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
- Informationen über Art und Quelle der Vergütung als Versicherungsmakler
Die Vergütung der Tätigkeit erfolgt als:
- konkret vereinbarte Zahlung durch den Kunden oder als
- in der Versicherungsprämie enthaltene Provision, die vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ausgezahlt wird oder als
- Kombination aus beidem.
Dies ist jeweils abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden.
- Beratung
Die Tätigkeit als Versicherungsmakler beinhaltet auch Beratung.
- Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung:
Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg
__________________
Häufige Fragen hierzu:
Überschrift: Hierfür gibt es keine Vorgaben. Eine Überschrift ist nicht vorgeschrieben. Wer aber früher z. B. „Kundenerstinformation nach § 11 VersVermV“ zu stehen hatte, sollte beachten, dass es seit 20.12.2018 „§ 15“ heißen müsste. Empfehlung: Soweit möglich immer auf die Nennung von Paragrafen verzichten und eine neutrale Überschrift, wie z. B. „Kundeninformationen“ wählen.
BaFin: Sie wird häufig als Schlichtungsstelle aufgeführt. Das ist hier jedoch nicht richtig, denn sie ist keine Schlichtungsstelle für Vermittler.
Versicherungsombudsmann und Ombudsmann für die PKV: müssen nicht genannt werden, da die o.g. Schlichtungsstelle auch gesetzlich anerkannt ist und zudem eventuelle Schlichtungsverfahren für Gewerbetreibende mit Zulassung nach § 34 f und § 34 i Gewerbeordnung mit abwickelt.
Beteiligungen von Versicherungsunternehmen an dem Maklerunternehmen oder Beteiligungen des Maklerunternehmens an einer Versicherung: Diese müssen nur erwähnt werden, wenn sie in Höhe von mehr als 10 % vorliegen, sonst nicht. Regelmäßig liegt keine solche Beteiligung vor, daher haben wir sie in diesem Muster auch nicht aufgeführt.
Sonstige Telefonnummern: Nur die o. g. Nummer des DIHK ist erforderlich. Es wurde vom DIHK auch eine 0180er Nummer extra für das Register eingerichtet. Diese kann selbstverständlich auch genannt werden, dann müssen aber die Preise aus dem Fest- und Mobilnetz genannt werden (welche sich immer mal wieder ändern können). Sie ist - entgegen manchen sehr strikten Aussagen diverser IHKen - nicht Pflicht!
Emittent und Anbieter: Problematisch ist die Angabe von Emittent und Anbieter. Sinn und Zweck der statusbezogenen Erstinformation nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FinVermV ist, dass der Anleger wissen soll, ob der Gewerbetreibende z. B. nur Fidelity-Fonds vertreibt oder Fonds weiterer Produktgeber/Emissionshäuser. „Bei einer großen Anzahl von Fonds, die ein Gewerbetreibender vermittelt, würde die Angabe jeder einzelnen Fondsgesellschaft / KAG dabei den Rahmen der statusbezogenen Erstinformation sprengen. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FinVermV ist daher einschränkend auszulegen, dass nicht jede einzelne KAG anzugeben ist, sondern die Emissionshäuser/Produktgeber, die Vertragspartner des Vermittlers sind und deren Fonds er vertreibt.“ – so eine schriftliche Stellungnahme aus dem Wirtschaftsministerium. Da dies nach unserer Meinung immer noch für einen Finanzmakler ob des Umfangs schwerlich möglich ist, bieten wir Ihnen die o.g. Formulierung bei umfänglicher Marktbetrachtung an (Alternative 1). Wer natürlich tatsächlich nur mit einer überschaubaren Anzahl von Emittenten und/oder Anbietern zusammenarbeitet, sollte diese konkret angeben (Alternative 2).
Eine Unterschrift des Kunden ist nicht nötig. Zwecks Beweisbarkeit der Übergabe ist es zu empfehlen, Ort und Datum vom Kunden bestätigen zu lassen, entweder auf einem Doppel oder im Rahmen der Dokumentation.
Hinsichtlich der für Sie verbindlichen Erstinformation, der Erstinformation bei einem anderen Vermittlerstatus als dem eines Maklers (also z. B. Auschließlichkeitsvertreter, Mehrfachvertreter) oder einer anderen Rechtsform (Erstinformation einer GmbH, einer GmbH & Co. KG, einer GbR, einer OHG oder AG) stehen wir Ihnen beratend und prüfend gern zur Verfügung.
Effektiver Datenschutz leicht gemacht. Verwalten Sie den Datenschutz für Ihre Firma, selbständig – einfach – kostengünstig. Unser Tool liefert Ihnen dafür das nötige Fachwissen. Es führt Sie intuitiv durch die zahlreichen Pflichten der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und Sie erhalten im Anschluss ein individuelles Datenschutzkonzept.
Stand 03.01.2019
Kunden-Erstinformation Immobiliar-Verbraucherdarlehensvermittler
1. Name, Anschrift:
Max Mustermann
Musterstr. 5
55555 Musterstadt
Telefon 555 55555 0
Fax 555 55555 1
E-Mail max@mustermann.de
2. Status:
Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34 i Gewerbeordnung.
3. Zuständige Stelle:
Für die Erlaubniserteilung nach § 34 i GewO zuständige Stelle war die IHK / das Gewerbeamt Musterstadt, Musterstr. 6, 55555 Musterstadt
4. Registernummern im Vermittler-Register:
Immobiliardarlehensvermittler-Register V-5MUSTER-MUSTER5-55
5. Registerstelle des Vermittler-Registers:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Auskunft über Tel.: 030 20308-0 oder unter www.vermittlerregister.org
6. Leistungsentgelt/ Kosten
Der Vermittler erhält ein Leistungsentgelt für die erfolgreiche Darlehensvermittlung vom Darlehensgeber
Die Höhe dieser Vergütung kann sich insbesondere ergeben aus: der Bruttodarlehenssumme, Zinszahlungen, Prämien. Wie hoch die Vergütung des Vermittlers konkret sein wird, steht zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Information noch nicht fest. Er wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt auf dem sog. ESIS-Merkblatt mitgeteilt, das Sie rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt bekommen. Es können weitere variable Vergütungen hinzukommen, die sich an qualitativen Merkmalen bemessen.
7. Produktauswahlpalette
Der Vermittler wird
Alternative 1
ausschließlich für die Musterbank (Adresse)
Alternative 2
für die Musterbank (Adresse), Musterbank (Adresse) und Musterbank (Adresse)
Alternative 3
unabhängig
tätig.
8. Beratungsleistung
Alternative 1
Der Vermittler erbringt Beratungsleistungen
Alternative 2
Der Vermittler erbringt keine Beratungsleistungen
9. Beschwerden und Streitschlichtung
Bei Beschwerden können Sie sich direkt an
Mustermann GmbH
Musterstr. 5
55555 Musterstadt
Telefon 555 55555 0
Fax 555 55555 1
E-Mail max@mustermann.de
und/oder an die
Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg
wenden.
Erläuterungen:
Bei den Alternativen müssen Sie sich jeweils für eine entscheiden.
Dort wo erkennbar auf "Muster.." (..mann, ..stadt etc.) verwiesen wird, tragen Sie bitte die konkret zutreffenden Daten ein.
zu 6.) Das sog. ESIS – Merkblatt müssen Sie dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Darlehensvertrages aushändigen. Sie erhalten es normalerweise vom Darlehensgeber. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich jedes Darlehens-Produkt ein eigenes ESIS-Merkblatt haben sollte.
Die weiteren variablen Vergütungen, aus denen sich das erzielte Entgelt für die Vermittlung ergibt dürfen nicht an Absatzziele gekoppelt werden. (§ 34i Abs. 7 GewO). Eine Koppelung an qualitative Merkmale wie z. B. Kundenzufriedenheit ist hingegen gestattet.
zu 8.) Gem. Art 247a, § 13b Abs. 1 EGBGB müssen Sie offenlegen, ob Sie Beratungsleistungen anbieten. Sollten Sie an dieser Stelle auswählen, dass Sie Beratungsleistungen erbringen, müssen Sie weitere vorvertragliche Informationspflichten beachten, die sich aus dem Gesetz ergeben. Gern können Sie uns hierzu direkt kontaktieren. [Anmerkung – die weiteren Informationspflichten (-wenn der Vermittler berät-) ergeben sich aus Art. 247 § 18 EGBGB]
zu 9.) Hier sollten Sie Ihren Kunden die Beschwerdestelle in ihrem Unternehmen benennen. Wenn Sie als Einzelunternehmer tätig sind, tragen Sie hier die Kontaktdaten Ihres Geschäftssitzes ein. Zudem ist eine offiziell anerkannte Schlichtungsstelle zu nennen. Neben der Deutschen Bundesbank wäre das u.a. auch die o.g. Schlichtungsstelle.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, worauf es ankommt. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte in 10 Fragen zusammengefasst, so dass Sie ohne großen Aufwand wissen, ob Sie sich auf Ihren Vertrag verlassen können. Immerhin geht es um Ihren Erfolg und Ihre Zukunft. Lassen Sie im Zweifelsfall Ihre Unterlagen von uns überprüfen!
Sollten Sie eine der nachfolgenden Fragen mit ‚Nein‘ beantworten, lassen Sie Ihre Unterlagen von uns prüfen oder überarbeiten. Ein ‚Nein‘ bei den meisten Fragen kann Sie die berufliche Existenz kosten!
1. Haben Sie überhaupt einen Maklervertrag?
2. Haben Sie den Maklervertrag individuell erarbeiten lassen?
3. Übernehmen Sie laut Maklervertrag wirklich auch nur die Pflichten gegenüber Ihrem Kunden, die Sie tatsächlich erfüllen können oder wollen?
4. Haften Sie auch für Verträge, für die Sie keine Courtage erhalten? Lassen Sie sich das vom Kunden vergüten?
5. Begrenzen Sie im Maklervertrag Ihre Haftung (wirksam) auf VSH-Höchstsumme/n?
6. Haben Sie eine gesonderte Datenschutzklausel in Ihrem Maklervertrag?
7. Enthält die Datenschutzklausel auch die Befugnis der Weitergabe von Kundeninfos an Pools?
8. Weisen Sie bei der Erstinformation auf den registerführenen DIHK und seine 0180er Nummer sowie die konkret für einen Anruf entstehenden Kosten hin?
9. Haben Sie eine gesonderte Opt-In-Erklärung (Zustimmung zu Kontaktaufnahme per Telefon, Fax oder Mail) Ihres Kunden?
10. Fühlen Sie sich mit den von Ihnen genutzten Unterlagen sicher?
Sie haben alle Fragen mit ‚Ja‘ beantwortet?
Herzlichen Glückwunsch!
Falls nicht: Norman Wirth - Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht und sein Team stehen Ihnen zur Verfügung und zur Seite wenn es darauf ankommt.
Unsere Info-Services für Sie
Folgende rechtliche Grundlagen-Informationen halten wir stets für Sie aktuell:
Seit dem 10. März 2021 sind mit der EU-Transparenzverordnung für Finanzberater Informationspflichten in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen in Kraft. Ab diesem Stichtag haben auch Versicherungs- und Anlagevermittler – in der TVO kollektiv als Finanzberater bezeichnet - erweiterte Informationspflichten. Nachfolgend finden Sie eine praxisnahe und leicht umsetzbare Zusammenfassung der Pflichten. Hierbei wurden auch konkrete, kurze und verständliche Texte für die praktische Anwendung zusammengestellt.
Ab 22.2.2016 ist die IDD in Kraft. Hier finden Sie alle aktuellen Informationen und Erläuterungen dazu, mit Schwerpunkt auf Informationen für Versicherungsmakler.
In der Versicherungsvermittlungsverordung (VersVermV) ist die Einrichtung eines Beschwerdemanagements für Versicherungsvermittler gefordert. Wir bieten Ihnen hier die Lösung, um auf einfache Weise die Vorgaben aus § 17 VersVermV umzusetzen. Das Ganze ist machbar, schnell erledigt und eine zügige Umsetzung schützt vor eventuellem Ungemach.
Reguliert oder Outlaw?
Landgericht Hamburg erklärt mit rechtskräftigem Urteil verdachtsbezogene Meldung an den AVAD für unzulässig.
In der VersVermV ist festgelegt, dass Versicherungsvermittler und Versicherungsberater eine Berufserlaubnis brauchen und in einem elektronischen Register geführt werden.
Das existierende Provisionsabgabeverbot steht auf der Kippe. Die BaFin wird vorerst nichts mehr gegen Verstöße dagegen unternehmen.
Vermittler sollten eine schriftliche und vom Kunden unterschriebene Einwilligungserklärung für Werbemaßnahmen einholen.
Wirth-Rechtsanwälte erwirkte für den AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., dass REWE keine Versicherungen vertreiben oder bewerben darf.
Schlichtungsverfahren mit dem Ombudsmann werden zur Haftungsfalle, wenn nicht zuvor die Kommunikation mit der eigenen VSH oder einem Rechtsanwalt besprochen wird.
Bundesgerichtshof entschied, dass sich die Aufklärungspflichten des Maklers nur auf den Versicherungsvertrag, nicht aber auf den Maklervertrag beziehen.
Beratung mit dem Ziel des Abschlusses eines Vertrags, Vermittlung von Versicherungen, Betreuung und Schadensabwicklung gegen Honorar sind zulässig!
Antworten auf ihre Fragen rund um die Gewerbeordnung
Folgendes sollten Sie wissen, wenn Sie als Vermittler tätig sind:
Finanzanlagenvermittler erhalten eine eigenständige Vorschrift in der GewO. Die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen ist somit erlaubnispflichtig.
Das Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters wird in die GewO aufgenommen, sodass nun die Möglichkeit der gesetzlich definierten Honorarberatung besteht.
Wer Immobiliardarlehen an Verbraucher vermitteln möchte, benötigt dazu seit dem 21.03.2016 eine Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung (GewO).
Antworten auf ihre Fragen rund um die Gewerbeordnung
Folgendes sollten Sie wissen, wenn Sie als Vermittler tätig sind:
Versicherungsmakler sind Sachwalter der von Ihnen betreuten Versicherungsnehmer und tragen im Schadensfall die Beweislast.
Unabhängige Finanzdienstleister sind seit der Einführung des § 34 f Gewerbeordnung dazu verpflichtet, Kunden über erhaltene Provisionen und sonstige Zuwendungen zu informieren.
Mit Urteil vom 29.05.2013 entschied der BGH (Az. IV ZR 165/12), dass es generell eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers gibt, die Korrespondenz mit einem von dem Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmakler zu führen. Begründet wurde dies mit dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers zur Einschaltung eines Vertreters, was der Versicherer grundsätzlich zu respektieren habe.
Urteil gegen die AOK Nordost setzt Verbraucherschutz bei der Versicherungsvermittlung durch.