Nettopolice und Honorarvereinbarung

Nettopolice und Honorarvereinbarung

(Stand 2019)

Immer häufiger wird gerade im Versicherungsvertrieb mit Nettopolicen und einer Honorarvereinbarung mit dem Kunden gearbeitet. Nachdem die Gerichte schon lange hinreichend geklärt haben, dass der Vertrieb von Nettopolicen an sich selbstverständlich zulässig ist, ging es beim hier dargestellten Urteil des Bundesgerichtshofs um die Pflichten eines Maklers im Zusammenhang mit der Honorarvereinbarung mit dem Kunden.

Nach dem Urteil des BGH vom 14.06.2007 (Az.: III ZR 269/06) ist ein Versicherungsmakler nicht verpflichtet, seinen Kunden über die Nachteile einer eigenständigen Provisionsvereinbarung aufzuklären.

In dem zu entscheidenden Fall schloss der Kunde auf Empfehlung des Maklers eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. Da es sich um eine sog. Nettopolice handelte, bei welcher der Makler keine (Innen-)Provision von der Versicherungsgesellschaft erhält, vereinbarten die Parteien ein vom Kunden zu entrichtendes Vermittlungshonorar. Hierbei war vereinbart, dass das Honorar auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages in voller Höhe bestehen bleibt. Tatsächlich kündigte der Kunde die Lebensversicherung vorzeitig und verweigerte eine Zahlung des Maklerhonorars. Er machte geltend, dass er vom Makler über die Risiken und Nachteile des Versicherungsvertrages hätte aufgeklärt werden müssen, wozu auch eine Aufklärung über den Fortbestand des Maklerhonorars bei vorzeitiger Beendigung der Lebensversicherung gehöre.

Der BGH erteilte dem eine Absage. Anders als die Vorinstanzen, welche dem Kunden noch Recht gegeben hatten, entschied der BGH, dass sich die Aufklärungspflichten des Maklers nur auf den Versicherungsvertrag, nicht aber auf den Maklervertrag beziehen. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass der Kunde durch die Honorarvereinbarung schlechter gestellt wird, als wenn er eine sog. Bruttopolice abgeschlossen hätte. Bei einer solchen ist die Vermittlungsprovision in den Versicherungsbeiträgen enthalten, werden aber auf den gesamten Versicherungszeitraum umgelegt. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfällt ab diesem Zeitpunkt daher die Verprovisionierung.

Wir meinen, dass die Entscheidung des BGH volle Zustimmung verdient. Insbesondere unterscheidet das Gericht zutreffend zwischen Versicherungs- und Maklervertrag. In Bezug auf das Versicherungsverhältnis hat der Makler die Interessen des Kunden zu vertreten. Hierzu gehört auch eine Aufklärung über Risiken und Nachteile des Versicherungsvertrages. Demgegenüber vertritt er beim Maklervertrag seine eigenen (insbesondere auch entgegengesetzte) Interessen. Die Entscheidungsgrundsätze lassen sich daher auch auf Honorarvereinbarungen außerhalb des Versicherungsbereiches (insbesondere Kapitalanlagen) übertragen.