Keine Haftung des Versicherungsmaklers trotz fehlender Beratungsdokumentation
Keine Haftung des Versicherungsmaklers trotz fehlender Beratungsdokumentation
Diese Entscheidung hat im Ergebnis das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 05.12.2018 zum Geschäftszeichen 20 U 146/18 getroffen. Dabei sind die in dem Beschluss enthaltenen Aussagen für Versicherungsmakler von großer Bedeutung, weil sie in dieser Deutlichkeit bisher von keinem Oberlandesgericht getroffen wurden.
Gegenstand der Auseinandersetzung war eine private Krankenversicherung, die der beklagte Makler an den Kläger vermittelt hat. Diese Krankenversicherung hatte den Versicherungsvertrag gekündigt und angefochten, weil der Kläger Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag falsch beantwortet und Vorerkrankungen verschwiegen hatte. Nun wollte der Kläger von dem Makler Schadenersatz. Dazu behauptete er, dass der Makler ihm die Gesundheitsfragen nicht vorgelegt und auch nicht vorgelesen hätte, sondern nur Operationen in den letzten fünf Jahren habe wissen wollen. Aus diesem Grund habe der Makler die mitgeteilten Krankheiten auch nicht in den Versicherungsantrag aufnehmen wollen; so jedenfalls der Kläger. Weiterhin behauptet der Kläger, dass er seine bestehende Krankenversicherung nicht gekündigt hätte, wenn ihn der Makler ordnungsgemäß beraten hätte. Beweisen konnte der Kläger dies alles allerdings nicht. Eine Beratungsdokumentation gab es aber leider auch nicht.
Nichtsdestotrotz lehnte das Oberlandesgericht Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler ab. Es führte aus, dass der Kläger grundsätzlich seine Behauptungen zur angeblichen Pflichtverletzung des Maklers beweisen muss. Da er dies nicht konnte, sei er beweisfällig geblieben, was in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu seinen Lasten gehen musste.
Dass keine Beratungsdokumentation vorlag, führte entgegen der bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier gerade nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Mit deutlichen Worten stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, dass eine fehlende Dokumentation einer angeblich getätigten Äußerung nicht dazu führen kann, dass man zu Lasten des Maklers unterstellt, es hätte diese Äußerung gegeben. Das widerspräche dem Sinn und Zweck einer Dokumentation und würde im Ergebnis zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass der Makler das Beratungsgespräch wörtlich dokumentieren müsste.
Außerdem stellte das Oberlandesgericht fest, dass Erläuterungen zu Gesundheitsfragen in einem Versicherungsantrag nicht Gegenstand der gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsdokumentation sind. Die §§ 61 ff. VVG schreiben nur vor, dass die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden und die Gründe für den erteilten Rat zu dokumentieren sind. Zu diesen zu dokumentierenden Informationen gehören jedoch gerade nicht Erläuterungen, die angeblich im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen gemacht wurden.
Alles in allem blieb es danach bei der üblichen Beweislastverteilung und der Kläger musste die Pflichtverletzung beweisen. Da er das nicht konnte, hat er den Prozess verloren.
Trotz dieses erfreulichen Beschlusses sollte die Beratungsdokumentation aber auch weiterhin nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Gesundheitsfragen sollte der Kunde besser selbst beantworten und diese sollten zur Sicherheit auch entsprechend dokumentiert werden. Gleichwohl stärken die Ausführungen des gerade in Versicherungsfragen sehr anerkannten 20. Senats des Oberlandesgerichts Hamm die Rechte von Versicherungsmaklern.

Tobias Strübing, Rechtsanwalt und Partner Wirth Rechtsanwälte