Haftungsfalle Ombudsmann
(Stand 2019)
Seit dem 22. Mai 2007 sind der Versicherungsombudsmann e.V. und der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung auch für Beschwerden von Kunden gegen Versicherungsmakler zuständig. Die "Ombudsmänner" waren auch schon vorher für einen Großteil der Versicherungsvermittler zuständig, nämlich für die Ausschließlichkeits- und Mehrfachvertreter (über 200 000) von Versicherungsunternehmen, sog. Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 HGB. Diese Vertreter gelten laut BGH als "Aug und Ohr" des jeweilig von ihnen vertretenen Versicherungsunternehmens, womit Beschwerden gegen sie automatisch als Beschwerden gegen die jeweiligen Unternehmen gewertet wurden und in der Regel auch noch werden.
Anders verhält sich diese Frage bei Versicherungsmaklern. Hier ist tatsächlich eine Zuständigkeit auf Grund der Anerkennung seitens des Bundesjustizministeriums nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 VVG als Schlichtungsstelle erst seit dem 22.5.2007 gegeben.
Seit 2018 gibt es eine weitere Schlichtungsstelle. Es handelt sich um die Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) § 14 Abs. 3, sowie des § 11 der Finanzschlichtungsverordnung (FinSV). Träger der Schlichtungsstelle ist der VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V., Hauptgeschäftsstelle, Friedrichstraße 149, D-10117 Berlin. Wir empfehlen die Nennung dieser Stelle auf der Kundenerstinformation.
Warum? Zum einen, weil hier mit der Nennung einer Schlichtungsstelle alle Bereiche abgedeckt sind, die gewerbliche Tätigkeit mit Zulassung nach § 34 d, § 34 f und § 34 i Gewerbeordnung betreffen.
Zum anderen, weil wir aus der Vergangenheit Zweifel an der institutionellen Unabhängigkeit des Versicherungsombudsmann e.V. und des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung haben. Warum:
1. Träger der Schlichtungsstelle ist der Verein (e.V.) Versicherungsombudsmann. Mitglieder dieses Vereins sind der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) und ein Großteil der deutschen Versicherungsunternehmen - nicht alle (sic!). Ähnlich beim PKV-Ombudsmann.
2. Der Versicherungsombudsmann verkündete seine erste offizielle Beschwerdestatistik für 2008. Offiziell verkündet wurde eine Zahl von 228 eingegangenen und zulässigen Beschwerden über Vermittler, von denen wiederum weniger als die Hälfte auch begründet waren. Die Zahlen für die nachfolgenden Jahre waren nahezu identisch. Das bedeutet, dass bei ca. 100 Vermittlerbeschwerden dem Kunden Recht gegeben wurde. Nicht verkündet und nur auf Nachfrage zu erhalten war die Zahl der Beschwerden über Makler, wenn auch nicht ganz konkret. 10 % sollen es davon ca. gewesen sein. Also ca. (hochgerechnet) 25 zulässige Beschwerden über Makler in 2008, davon ca. 10 Beschwerden tatsächlich berechtigt. 10 berechtigte Beschwerden über Makler bei ca. 40.000 registrierten Maklern! Das macht dann eine vom Ombudsmann festgestellte Schadenshäufigkeit von 0,00025 % pro Makler in 2008 (und ähnlich in den jeweils den Folgejahren). Also eine klare Aussage darüber, wie schadensminimal die Arbeit der unabhängigen Versicherungsmakler tatsächlich ist. Sollte man eigentlich sagen. Nicht so der Ombudsmann. Er verkündete vielmehr mehrfach seine Kritik daran, dass ein Makler vor Stellungnahme an ihn Kontakt mit seinem Vermögensschadenshaftpflichtversicherer (VSH) aufnehmen wollte. Offenbar übersah der Ombudsmann die Bedeutung des Begriffs „Obliegenheitspflichtverletzung". Oder sollen die Makler tatsächlich in eine derartige Haftungsfalle laufen?
3. Der Ombudsmann forderte dann eine gewerberechtlich verankerte Pflicht zur Teilnahme der Makler am Schlichtungsverfahren und bei einem Verstoß hiergegen gewerberechtliche Konsequenzen. Eine Pflicht der Versicherungsunternehmen im Ombudsmann e.V. Mitglied zu sein und sich dem Verfahren zu unterwerfen gibt es hingegen nicht. Der Ombudsmann wollte eine Änderung der Gewerbeordnung, weil sich maximal eine untere einstellige Anzahl von Maklern jährlich nicht an dem Schlichtungsverfahren beteiligt hat?! Und das Ganze, obwohl der Schlichtungsspruch bei Vermittlerbeschwerden - im Gegensatz zu Beschwerden über Versicherungen (dort bis zu 10.000 Euro) - keine bindende Wirkung hat und mithin von keiner Seite anerkannt werden muss. Hierfür gibt es eine Redewendung: Mit Kanonen auf Spatzen schießen.
4. 2009 äußerte der Ombudsmann PKV, dass er es für eine schuldhafte Verletzung der Standespflichten der Makler halte, wenn sie nicht am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Auf Nachfrage relativierte er diese Aussage dahingehend, dass er diese Auffassung von Maklerverbänden übernommen hätte. Standespflichten von Versicherungsmaklern sind uns - trotz intensiver Suche - nicht bekannt. Insbesondere keine, die dann ja erst seit dem 22.5.2007 (Inkrafttreten der VersVermV) gelten könnten. Wir können versichern, dass z. B. der maßgebliche Maklerverband Bundesverband Finanzdienstleistung AfW diese Auffassung nicht vertritt. Wer also wurde gefragt? Und warum diese seltsame Stellungnahme?
5. Der Ombudsmann PKV führt im übrigen keine detaillierte Statistik über die Beschwerden und begründete dies auch damit, dass der Übergang vom „Mehrfachagenten zum Makler fließend" sei. Diese Auffassung irritiert erheblich. Das Register sollte an der Stelle doch eindeutig sein (und - seit dem 22.5.2007 ist die Begrifflichkeit geändert: § 59 VVG - es gibt Makler und Vertreter, aber keine Agenten).
Um so erstaunlicher ist übrigens die Haltung des BVK (Bundesverband der Versicherungskaufleute). Dieser verkündete im Juli 2010, dass er sich per Satzungsänderung für seine ca.10.000 Mitglieder verpflichtet hat, die Schiedssprüche des Ombudsmann bis zu 5.000 Euro als verbindlich zu akzeptieren. Ein solches Anerkenntnis war jedoch bereits aus haftungsrechtlichen Gründen keinesfalls zu empfehlen, da es nicht durch die eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) der Versicherungsvermittler gedeckt ist. Insbesondere für Makler wäre ein solches Anerkenntnis extrem problematisch gewesen. Der BVK (der dann auch zurück rudern musste) hatte ganz offensichtlich bei seinem Statement nicht die Makler im Blick, die auch noch bei ihm Mitglied sind.
An Versicherungsmakler der dringende Rat: Sie sollten unmittelbar jede Post einer Schlichtungsstelle an Ihre VSH weiterleiten und jede - aber auch jede - Äußerung gegenüber der Schlichtungsstelle zuvor mit der VSH oder zumindest einem Rechtsanwalt absprechen. Sie riskieren ansonsten Ihren Versicherungsschutz und damit ggf. Ihre finanzielle Existenz.
Gerade in potentiellen Haftungsfällen kommt es nun einmal und unbedingt auf jedes Detail in den Formulierungen an. Diese kann im Zweifel nur ein spezialisierter Jurist einschätzen. Hierfür stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und Können zur Verfügung.
Wir möchten selbstverständlich betonen, dass Schlichtungsverfahren für Verbraucher ein äußerst sinnvolles Instrument sind, um preiswert und ohne gerichtliche Hilfe einen Streitfall klären zu lassen. Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass das Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens regelmäßig für Verbraucher nicht bindend ist und ihnen der Weg zu den ordentlichen Gerichten unabhängig vom Ausgang des Schlichtungsverfahrens weiter offen ist.