Die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen durch Versicherungsmakler Finanzdienstleister
(Stand 2019)
Auf wachsenden Märkten kommt der Werbung ein immer höherer Stellenwert zu, um langfristig in der eigenen Branche wettbewerbsfähig zu bleiben. Gerade auch für Makler schafft sie eine Möglichkeit die Kunden auf sich aufmerksam zu machen und auf neue Angebote hinzuweisen. Doch so nützlich sie für den Maklerberuf ist, genauso viele Tücken bringt sie mit sich.
Die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschriften sind fatal. Denn mit der Gesetzesänderung vom 01.10.13, welche seit dem 09.10.13 gültig ist, werden Verstöße gegen die Vorschriften gem. § 20 Abs. 2 UWG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000€ bestraft. Außerdem können vom Betroffenen Ansprüche auf Unterlassung gem. § 8 Abs. 1 UWG und Schadensersatzansprüche gem. § 9 UWG gegen den Werbenden geltend gemacht werden. Nachfolgenden soll erläutert werden, in welchem Rahmen Werbemaßnahmen erlaubt sind, damit Sie künftige Rechtsverletzungen vermeiden können.
Gem. § 7 Abs. 1 UWG ist Werbung grundsätzlich dann unzulässig, wenn sie einen anderen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Wann eine solche Belästigung vorliegt, hängt davon ab, um welche Art von Werbung es sich handelt. Jedenfalls unzulässig ist sie dann, wenn eine werbliche Aktivität stattfindet, obwohl erkennbar ist, dass der Adressat diese nicht wünscht.
I. Zulässigkeit von Brief- und Briefkastenwerbung
Brief- und Briefkastenwerbung gehören zu den in § 7 Abs. 1 UWG erwähnten Fernkommunikationsmittel, die nicht in Abs. 2 und 3 aufgezählt sind. Während Briefwerbung direkt an den potentiellen Kunden adressiert ist und dieser direkt angesprochen wird, wird unter Briefkastenwerbung jedes nicht adressierte Werbematerial verstanden. Zu ihnen gehören z. B. Handzettel, Kataloge und Prospekte. Beide Arten von Werbung sind grundsätzlich nicht erlaubt, wenn durch sie ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht. Für einen solchen Widerspruch kann bereits ein Sperrvermerk am Briefkasten wie z. B. „ Bitte keine Werbung einwerfen" ausreichen. Wusste der Werbende allerdings, dass der Betroffene keine Werbung wünscht, so ist ein solcher Vermerk nicht erforderlich. Eine trotzdem vorgenommene Werbemaßnahme ist in jedem Fall unzulässig.
Auch die Briefwerbung ist weiterhin zulässig, wobei hier sogar der Sperrhinweis auf dem Briefkasten unbeachtlich ist. Die Werbung darf allerdings nicht als Privatbrief getarnt werden. Daher muss nach dem Öffnen des Briefes gleich erkennbar sein, dass es sich um eine Werbemaßnahme handelt. Andernfalls würde es sich hier um unlautere Geschäftshandlungen handeln, was ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG darstellen würde.
II. Telefonwerbung mittels persönlicher Anrufe
Die Voraussetzungen für die Werbung mittels Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern sind besonders streng. Dies ist damit zu begründen, dass Telefonwerbung die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre berührt. Daher sind sie gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur zulässig, wenn der Verbraucher vorher ausdrücklich eingewilligt hat.
1) Form der Einwilligung
Der Verbraucher muss also zum Ausdruck bringen, dass er mit einem Anruf in dem konkreten Fall einverstanden ist. Dabei ist eine besondere Form der Einwilligung nicht erforderlich. Es reicht somit aus, dass die Einwilligung mündlich erteilt wird. Allerdings trägt im Streitfall der Werbende die Beweislast dafür, ob eine Einwilligung vorliegt. Daher ist es zu empfehlen eine schriftliche Einwilligung einzuholen.
2) Hinreichende Konkretisierung
Aus der Erklärung muss insbesondere hervorgehen, wer wofür werben darf. Eine umfassende Generaleinwilligung darf demnach nicht erteilt werden. Gibt der Kunde bei Abschluss eines Vertrages seine Telefonnummer an, so kann sie zwar für die Vertragsabwicklung verwendet werden, sie kann aber nicht als Einwilligung für Werbung von anderen Produkten oder zur Wideraufnahme von bereits beendeten Verträgen angesehen werden.
3) Zeitpunkt der Einwilligung
Die Einwilligung in die Werbemaßnahme muss vor dem Anruf zu Werbezwecken erfolgen. Eine Einwilligung, die erst während des Telefonats erfragt wird reicht somit nicht für die Lauterkeit der Werbemaßnahme aus. Außerdem muss die Einwilligung zum Zeitpunkt des Anrufs auch noch aktuell sein, was nach Ablauf eines längeren Zeitraumes nicht mehr gegeben sein kann.
4) Vorformulierte Einwilligungserklärung oder Einbeziehung in die AGB
Eine Möglichkeit die Einwilligung der Kunden einzuholen sind bereits für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Einwilligungserklärungen. Diese sind aber nur zulässig, wenn sie für den Kunden hinreichend transparent und bestimmt sind. Dies ist insbesondere nur dann der Fall, wenn der Vertragspartner eine Wahlmöglichkeit hat und seine Zustimmung gesondert erklären kann. Nicht zulässig dagegen sind Klauseln ohne Wahlmöglichkeit oder bereits angekreuzte Einwilligungsklauseln. Außerdem muss der Kunde erkennen können, für welche Produktgattung er in Werbung einwilligt. Eine Einwilligungserklärung ist außerdem dann nicht mehr transparent, wenn gleichzeitig auch in die Werbung von Dritten eingewilligt werden soll. Gleiches gilt auch, wenn eine Einwilligungserklärung in die AGB einbezogen werden sollen.
III. Werbung mittels Fax, E-Mail und Newsletter
Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist auch Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post nur zulässig, wenn der Adressat vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Hierunter fällt insbesondere auch die Werbung via E-Mail und Newsletter. Insoweit verlangt der Gesetzgeber für die Zulässigkeit einer solchen Werbemaßnahme die gleichen Voraussetzungen wie für die Telefonwerbung, sodass hier auf oben verwiesen werden kann.
Die Werbung mittels elektronischer Post wird hier aber gem. § 7 Abs. 3 UWG in laufenden Kundenbeziehungen privilegiert, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Werbende muss die Adresse für die elektronische Post von dem Kunden selbst im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung erlangt haben.
- Weiterhin darf der Werbende die Adresse nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden, also nur für Produkte, die dem gleichen Bedarf dienen.
- Außerdem darf der Kunde noch nicht widersprochen haben.
- Zuletzt muss der Kunde schon bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung dieser darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung der Adresse jederzeit widersprechen kann. Dabei dürfen ihn durch den Widerspruch auch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Liegen all diese Voraussetzungen vor, so ist die Werbung mittels elektronischer Post grundsätzlich nicht als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG zu bewerten und somit zulässig.
IV. Fazit
Um auch zukünftig sanktionsfrei Werbemaßnahmen zu realisieren, ist die Einhaltung der oben aufgezeigten Regeln unabdingbar. In der Praxis empfiehlt es sich außerdem bereits frühzeitig eine schriftliche und vom Kunden unterschriebene Einwilligungserklärung einzuholen, damit im Falle eines Rechtsstreits auf die relevanten Dokumente zurückgegriffen werden kann, um die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns beweisen zu können.