Corona und BetriebsschließungsVERSICHERUNG
Wir setzen Ihre Ansprüche für Sie durch

Das Corona-Virus (oder 2019-nCoV oder Sars-CoV-2 genannt), sorgt weiter auch für gigantische wirtschaftliche Schäden. Restaurants, Hotels, Bars, Fitnessstudios etc. müssen geschlossen bleiben. Sportliche und kulturelle Veranstaltungen müssen abgesagt werden.
Wenn Sie für Ihr Geschäft, Ihre Firma oder Ihre Veranstaltung mit einer Versicherung für diesen Fall vorgesorgt haben, können Sie sich glücklich schätzen. Aktuell sind solche Betriebsschließungsversicherungen nur noch sehr eingeschränkt erhältlich.
Vor allem gilt: Fast alle Versicherungsgesellschaften, die solche Betriebsschließungsversicherungen vor Corona angeboten haben, verweigern konsequent und mit teilweise sehr irritierenden Argumenten die eigentlich versprochene Leistung. Was für den ersten Lockdown im April galt, gilt insofern leider auch noch für den zweiten „Teil“-Lockdown Winter 2020/2021.
ACHTUNG:
Lassen Sie sich keinesfalls mit
- „Sie haben doch schon beim ersten Lockdown einen Vergleich geschlossen.“ oder
- „Das ist von Ihrer Versicherung nicht umfasst.“ oder
- „Eine Pandemie ist nicht versicherbar.“ oder
- „Außer-Haus-Verkauf geht doch noch.“oder, oder, oder abspeisen.
Fast täglich gibt es jetzt bereits Gerichtsurteile, die auch häufig (aber nicht immer) gegen die Versicherungen ergehen
Wir prüfen Ihre Ansprüche und helfen Ihnen bei der Durchsetzung!
FAQ Corona und Betriebsschließungsversicherung
Grundsätzlich tritt dafür die Betriebsschließungsversicherung ein. Aber auch die Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Praxisausfallversicherung könnten in Frage kommen. In der Betriebsunterbrechungsversicherung muss aber mindestens eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart sein. Teilweise greifen auch Deckungserweiterung auf so genannte unbenannte Gefahren.
Das hängt von den Versicherungsbedingungen ab, die sie vereinbart haben. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, können sie also den Versicherungsbedingungen entnehmen. In vielen, wenn nicht sogar den meisten Fällen ist aber vereinbart, dass die “zuständige Behörde den Betrieb geschlossen haben muss”. In vielen Bundesländern wurde mit so genannten "Allgemeinverfügungen" die Schließung bestimmter Unternehmen, wie Restaurants, Gasstätten, Hotels und mittlerweile auch Friseuren angeordnet. Damit dürfte bei einer entsprechenden Versicherung grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen.
Auch das hängt von den einzelnen Versicherungsbedingungen ab und ist gegenwärtig in vielen Fällen streitig. Es dürfte in sehr vielen Fällen aber so sein, dass allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen und/ oder Verfügungen ausreichen, damit Versicherungsschutz besteht. In den meisten Versicherungsbedingungen ist gerade nicht geregelt, dass sich die behördliche Anordnung und/ oder Verfügung unmittelbar an das betroffene Unternehmen richten muss.
Maßnahmen zur Schließung von Unternehmen dürfen die Bundesländer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen. Dort ist unter anderem auch geregelt, dass die jeweiligen Landesregierungen durch Rechtsverordnungen bestimmen können, welche Behörden entsprechende Gebot und Verbote aussprechen dürfen. In den letzten Wochen wurden zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen, in denen diese Zuständigkeiten geregelt wurden. Insoweit gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen. Allen Regelungen haben aber gemeinsam, dass Schließungen von Gesundheitsministerien, den Landesregierungen oder unteren Behörden angeordnet wurden. Auf den Versicherungsschutz hat die Zuständigkeit in der Regel keine Auswirkung, weil sämtliche Schließungen von den “zuständigen Behörden” angeordnet wurden.
In den meisten Fällen dürfte das keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz haben. Auch hier muss man aber sehr genau in die Versicherungsbedingungen schauen oder diese besser noch durch einen Profi prüfen lassen. Es gibt Versicherungsbedingungen, die nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verweisen und Versicherungsschutz bieten, wenn eine in diesem Gesetz genannte meldepflichtige Krankheit zu einer Schließung führt. Dann dürfte dem Grunde nach Versicherungsschutz bestehen. Daneben gibt es aber Versicherungsbedingungen, die auf das IfSG verweisen und dann zusätzlich in den Bedingungen bestimmte Krankheiten auflisten, die versichert sein sollen. In dieser Auflistung ist SARS Covers-2 (Corona) regelmäßig nicht enthalten. Einige Versicherer, unter anderem die AXA, Allianz, Helvetia, Gothaer nehmen das zum Anlass die Deckung abzulehnen, weil SARS Cov-2 (Corona) dort nicht aufgelistet wurde. In sehr vielen Fälle dürfte dieses Argument aber nicht durchgreifen. Da die Bedingungen in den meisten Fällen ganz ausdrücklich Bezug auf das IfSG nehmen, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die in diesem Gesetz aufgelisteten Krankheiten maßgeblich sein sollen. Hinzu kommt, dass die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten bis Februar 2020 sehr oft auch absolut deckungsgleich mit den im IfSG aufgelisteten Krankheiten waren. Auch das spricht gegen eine abschließende Regelungen in den Versicherungsbedingungen. SARS Cov-2 (Covid-19 ist) mittlerweile eine nach dem IfSG meldepflichtige Krankheit und wir gehen davon aus, dass auch diese Krankheit in vielen Versicherungsbedingungen mitversichert ist und die aktuellen Aussage einiger Versicherer angreifbar sein dürften.
Wir halten das für sehr möglich. Hat der Versicherer bei Angebot des Vergleichs nicht sorgfältig über Ihre Rechtsposition und die unsichere Rechtslage aufgeklärt, könnte er treuwidrig gehandelt haben – und die Vergleiche sind unwirksam. Das trifft auf sehr viele jener "Kompromisse" im ersten Lockdown zu. In solchen Fällen kann auch weiterhin noch die volle Versicherungssumme verlangt werden.
Hier sollte man sehr genau seinen Vertrag prüfen oder von einem Spezialisten prüfen lassen. Viele Versicherer haben verschiedene Anzeigepflichten geregelt, die beachtet werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Zum einen muss der Versicherungsfall, nämlich die Schließung, unverzüglich der Versicherung angezeigt werden. Zum anderen verlangen aber auch einige Versicherer, dass man entsprechende Meldungen an die Behörden (oft die Gesundheitsämter) vornehmen muss. Schließlich verlangen Versicherer teilweise, dass etwaige Entschädigungsansprüche nach dem IfSG bei den zuständigen Behörden angemeldet werden. Das sollte ebenfalls unverzüglich erfolgen. Idealerweise lassen Sie sich dazu von Anfang an durch einen spezialisierten Vermittler oder Rechtsanwalt (Fachanwalt für Versicherungsrecht) beraten, um nicht durch Fristversäumnisse den Versicherungsschutz zu gefährden.
Teilweise zahlen Betriebsschließungsversicherungen auch in diesen Fällen. Das ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
Das kommt darauf an, was sie vereinbart haben. Wenn ein Mitarbeiter wegen SARS Covers-2 (Corona) in Quarantäne ist, dann übernehmen viele Versicherer dessen Lohnkosten, soweit diese nicht über Kurzarbeit vom Staat übernommen werden. Wenn der ganze Betrieb schließen muss, werden meistens bestimmte Tagessätze für den Zeitraum gezahlt, den Sie mit der Versicherung vereinbart haben. Einige Versicherungsbedingungen sehen aber auch vor, dass für den im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitraum die weiterlaufenden Kosten und der Gewinn gezahlt wird, der Ihnen im Zeitraum der Schließung entgeht.
Ja. Teilweise ist vereinbart, dass keine Versicherungsleistung erbracht wird, wenn aufgrund der Schließung ein Entschädigungsanspruch bei den entsprechenden Behörden besteht. In vielen Fällen dürfte ein solcher Entschädigungsanspruch allerdings nicht bestehen. Selbst wenn so ein Entschädigungsanspruch bestehen sollte, ist in vielen Versicherungsbedingungen vereinbart, dass Versicherungsnehmer berechtigt sind, vom Versicherer ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung zu verlangen. Hintergrund dieser Regelung ist es versicherten Unternehmen eine schnelle Hilfe zu ermöglichen.
Sie sollten unbedingt einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht beauftragen. Wir stehen mit unserem Know How selbstverständlich zur Verfügung!
Setzen Sie Ihrer Versicherung eine Frist. In den Versicherungsbedingungen sind zwar oft keine Fristen geregelt und auch die Rechtsprechung gesteht Versicherungen immer auch einen so genannten Überlegungs- und Prüfzeitraum zu. Welcher Zeitraum aber angemessen ist, richtet sich immer nach dem Einzelfall und unter anderem auch danach, wie komplex der Versicherungsfall ist. In der aktuellen Situation muss zudem berücksichtigt werden, dass Betriebe und Unternehmen sehr schnelle Hilfe benötigen, um ihre Liquidität aufrecht erhalten zu können. Gemessen daran sollten Regulierungsentscheidungen sehr zügig innerhalb von 1 bis 2 Wochen erfolgen, zumal in den meisten Fälle auch keine Sachverständigengutachten oder umfangreiche Ermittlungen zum Versicherungsfall erforderlich sein dürften. Beachten Sie aber dabei auch, dass alle Unterlagen vollständig an die Versicherung geschickt werden, damit diese über die Leistung zügig entscheiden kann.
Achten Sie darauf, dass Sie alle Anzeigepflichten und Obliegenheiten erfüllen und dem Versicherer auch alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Denken Sie bitte unter anderem an folgende Informationen und Unterlagen:
1. unverzüglich Meldung des Versicherungsfalls (innerhalb von 1 bis 2 Wochen nach Schließung des Betriebs)
2. unverzüglich Meldung der Schließung an das Gesundheitsamt und Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen
3. gegebenenfalls sollten Lohnabrechnungen der von der Schließung betroffenen Mitarbeiter übersandt werden
4. gegebenenfalls sollten betriebswirtschaftliche Unterlagen wie BWAs übersandt werden, um den entgangenen Gewinn belegen zu können; üblich ist die Übersendung der BWAs der letzten drei Geschäftsjahre
5. gegebenenfalls sollte die weiterlaufenden Kosten aufgelistet und durch entsprechende Unterlagen belegt werden
6. bereits bei der Schadenmeldung empfiehlt es sich, eine Frist von 1 - 2 Wochen zur Regulierung des Schadens zu setzen
Auch nach der Vermittlung einer Versicherung sind Sie gegenüber Ihren Kunden in der Pflicht. Maklerverträge sind eben auch Dauerschuldverhältnisse und werden in der aktuellen Situation nicht aus Kraft gesetzt. Sie dürften in vielen Fällen sogar verpflichtet sein, proaktiv auf die Kunden zuzugehen, die von einer Schließung betroffen sind und entsprechende Versicherungen abgeschlossen haben. Sprechen Sie daher Ihre Kunden an und sorgen dafür, dass Schadenmeldungen unverzüglich an die Versicherungen weitergeleitet werden.
Denken Sie bitte auch daran, dass viele Betriebe keinen Publikumsverkehr mehr haben und leer stehen. Hier könnte die Gefahr von Einbrüchen und Vandalismus erhöht sein, so dass auch beispielsweise die Geschäftsinhalts und/ oder Gebäudeversicherung über den Leerstand informiert werden sollte.
Das Vergleichsangebot, dass sie erhalten haben beruht vermutlich auf einem Kompromiss, der zwischen dem bayerischen Wirtschaftsministerium, mehreren Versicherern sowie der DEHOGA Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. im Streit um die Versicherungsleistungen für die von Corona betroffenen Hotels und Gaststätten am 03.04.2020 gefunden wurde. Dieser wird aktuell bundesweit von vielen Versicherern angewendet.
Angenommene Grundlage des Kompromisses ist, dass ca. 70 Prozent der finanziellen Ausfälle der betroffenen Gaststätten und Hotels von Bund und Länder per Kurzarbeitergeld und Soforthilfen übernommen werden. Von den restlichen 30 Prozent würden die Versicherer ihren betroffenen Kunden gegenüber ca. 50 %, also insgesamt zwischen zehn und 15 Prozent des Schadens übernehmen.
Sie sind aber nicht an diese Regelung gebunden. Es steht Ihnen weiterhin frei, eine konkrete Regulierungsentscheidung herbeizuführen.
Wir raten dringend dazu, prüfen zu lassen, ob der Ihnen angebotene Vergleich auch Ihrer individuellen Situation entspricht und einen fairen Interessensausgleich darstellt! Das dürfte in aller Regel nicht der Fall sein.
Denn die Argumente, die von diversen Versicherungsgesellschaften in Bezug auf eine Ablehnung des Versicherungsschutzes ins Feld geführt werden, dürften in vielen Fällen kaum durchgreifen. Dabei lassen sich grob drei Kategorien unterscheiden:
- Es gibt Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen sehr eindeutig den Versicherungsschutz beschrieben haben und auf Grundlage dieser Versicherungsbedingungen nun auch korrekt leisten.
- Daneben gibt es Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen den aktuellen Virus klar und transparent ausgeschlossen haben. Diese Versicherer müssen zu Recht nicht leisten.
- Darüber hinaus haben jedoch diverse Versicherer Bedingungen verwendet, die gerade nicht so eindeutig sind und die nun aber gerade aufgrund dieser zweifelhaften Regelungen - nach unserer Auffassung - eben auch Versicherungsschutz zur Verfügung stellen müssten. Dabei kommt den Versicherungskunden eine gesetzliche Regelung zugute, die ganz klar sagt, dass Zweifel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu Lasten des Versicherers und gerade nicht zulasten des Versicherungskunden gehen. Selbst wenn also Zweifel darüber bestehen, ob der neuartige Virus Covid-19 mitversichert ist, weil beispielsweise in den Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wurde, dürfte nach unserer Auffassung somit Versicherungsschutz bestehen.
Ähnliches dürfte auch für das Argument gelten, dass Versicherungsschutz deswegen nicht bestehen soll, weil keine auf das individuelle Geschäft/Restaurant/Hotel bezogene konkrete Schließungsverfügungen, sondern nur Allgemeinverfügungen oder auch nur Verordnungen die Schließung anordnen. Das mag von vielen Versicherern so gewollt gewesen sein, ist aber in vielen Versicherungsbedingungen in der erforderlichen Deutlichkeit nicht geregelt. Dort ist nur recht allgemein eine Entschädigung für den Fall vereinbart, dass die zuständige Behörde zur Verhinderung der Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit den Betrieb schließt. Davon, dass diese Schließung aufgrund einer individuellen Schließungsverfügung, behördlichen Anordnung oder aufgrund eines individuell an den Versicherungsnehmer gerichteten Verwaltungsaktes erfolgen muss, ist in diesen Bedingungen in der Regel gerade nicht die Rede. Somit dürften auch Allgemeinverfügungen oder auch Verordnungen der Landesregierungen und Gesundheitsministerien in solchen Fällen oft den Versicherungsfall auslösen. Auch hier gilt: Bei Zweifeln sind Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer auszulegen.
Teilweise wird gegen Versicherungsschutz argumentiert, dass viele Gastronomen nun Liefer- oder Abholservice anbieten und also nicht geschlossen haben. Hierzu sei betont, dass gerade viele Gastronomen einen Take-away Service nur deswegen anbieten, weil sie den Unterbrechungsschaden so weit wie möglich mindern wollen. Gerade die Gastronomen, die zuvor einen solchen Service überhaupt nicht angeboten haben, dürften ebenfalls Versicherungsschutz haben. Hier kann schwerlich die Rede davon sein, dass nur eine Teilschließung vorliegt, da diese Betroffenen damit nur ihrer versicherungsvertraglich vereinbarten Schadensminderungspflicht nachkommen.
Bei allem müssen Sie zudem berücksichtigen, dass eine Betriebsschließungsversicherung auch Einfluss auf das Kurzarbeiterentgelt haben kann, so dass Sie sehr genau abwägen müssen, ob Sie einem Vergleich zustimmen.
Wir freuen uns darauf, Sie zu beraten und wenn nötig, erfolgreich zu vertreten. Rufen Sie uns an!