§ 34 I Gewerbeordnung (GEWO)
Wer Immobiliardarlehen an Verbraucher vermitteln möchte, benötigt dazu seit dem 21.03.2016 eine Erlaubnis nach § 34 i Gewerbeordnung (GewO).
Der § 34 i GewO ist Folge einer groß angelegten Reform der Verbraucherdarlehensvermittlung, die den Schutz der Verbraucher verbessern soll. Dabei werden Verbraucherdarlehen künftig unterschieden in:
- Immobiliar-Verbraucherdarlehen (IVD) und
- Allgemeine-Verbraucherdarlehen (AVD)
IVD sind gemäß § 491 BGB Darlehensverträge, die durch Grundpfandrecht oder Reallast gesichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Als AVD bezeichnet man alle anderen Verbraucherdarlehen.
Wer IVD vermitteln möchte, benötigt künftig die Erlaubnis nach § 34i GewO.
Vermittler, die sowohl IVD als auch AVD vermitteln möchten, brauchen die Erlaubnis nach § 34c GewO und die Erlaubnis nach § 34i GewO.
Wer braucht eine Erlaubnis?
IVD- Makler und ihre Mitarbeiter.
Kurz gesagt sind alle Personen erlaubnispflichtig, die bei Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Verträgen behilflich sind, selbst wenn sie keinen eigenen Kundenkontakt haben. Etwas anderes gilt nur für rein administraive Tätigkeiten wie Sekretariat, Lohnbuchhaltung etc.
Tippgeber sind nach wie vor von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Wo und wie bekomme ich die Erlaubnis?
Die Erlaubnis wird von der zuständigen Erlaubnisbehörde erteilt. Die Erlaubnisbehörde ist je nach Bundesland entweder die IHK oder das Gewerbeamt. Die aktuellen Zuständigkeiten finden Sie HIER.
- Für die Erlaubnis selbst benötigen Sie:
- Sachkundenachweis,
- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung,
- Nachweis über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit,
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
Details erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde.
Gibt es Ausnahmen bei den einzelenen Erlaubnisvoraussetzungen?
Ja, es gibt zahlreiche Ausnahmen.
zu 1. Sachkundeprüfung
Die Prüfung kann -im Gegensatz zur Erlaubnis - bei jeder IHK vorgenommen werden.
„Alte-Hasen", die schon seit dem 21.03.2011 oder länger ununterbrochen Immobiliardarlehen auch an Verbraucher vermitteln benötigen keinen Sachkundenachweis, wenn diese Tätigkeit bei Beantragung der Erlaubnis nachgewiesen werden kann (Arbeitsverträge und Provisionsabrechnungen müssen vorgelegt werden können). Krankheit, Elternzeit, Kuren, Mutterschutz, Fortbildungsmaßnahmen gelten nicht als Unterbrechung.
Diese Regelung wird von allen Erlaubnisbehörden unterschiedlich gehandhabt. Völlig unklar ist bislang, was „ununterbrochen" bedeuten könnte. Zwischen einer Vermittlung pro Jahr und 3 bis 5 Vermittlungen pro Jahr werden diskutiert. Es gibt keine einheitliche deutschlandweit gültige Linie. Teilweise bestehen sogar Unterschiede innerhalb eines Bundeslandes, je nach Erlaubnisbehörde. Vermittler sollten sich daher zunächst an die zuständige Erlaubnisbehörde wenden und Anforderungen abfragen.
Bestimmte Abschlüsse sind dem Sachkundenachweis gleichgestellt. Auch hier entfällt die Sachkundeprüfung. Eine Liste der derzeit anerkannten Abschlüsse finden Sie HIER.
zu 2. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH)
Die VSH muss eine Mindestversicherungssumme 460.000 EUR für jeden Schadensfall und 750.000 EUR pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle absichern.
Der Versicherer muss eine unverzügliche Mitteilung an Erlaubnisbehörde machen, wenn der Versicherungsvertrag beendet oder gekündigt wird. Gleiches gilt, wenn der Vermittler aus einem Gruppenversicherungsvertrag ausscheidet. Mitgeteilt werden muss zudem jede Änderung des Vertrages, die den Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann
zu 3. Nachweis über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit
Hier wird ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis verlangt. Der Nachweis muss von Bestandsvermittlern, die eine Erlaubnis nach § 34c GewO besitzen bis zum 20.03.2017 nicht erbracht werden. Nach diesem Termin entfällt diese Privilegierung bei Beantragung der Erlaubnis nach § 34i GewO.
zu 4. Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
Je nach Erlaubnisbehörde müssen hier geeignete Bonitätsauskünfte der Auskunfteien vorgelegt werden. Der Nachweis muss von Bestandsvermittlern, die eine Erlaubnis nach § 34c GewO besitzen bis zum 20.03.2017 nicht erbracht werden. Nach diesem Termin entfällt diese Privilegierung bei Beantragung der Erlaubnis nach § 34i GewO.
Gibt es eine Erstinformation, die ich verwenden kann?
Ja, ein Muster mit Erläuterungen finden Sie auf hier auf unserer Webseite.